Wie bemessen sich die einzelnen Pflegestufen nach dem Bundespflegegeldgesetz?

Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG) sieht sieben Stufen vor, nach denen sich die Höhe des monatlichen (zwölfmal jährlich) gebührenden Pflegegelds bemisst.

Entsprechend bedeutsam ist also die Einordnung Betroffener.

§ 4 Abs 2 BPGG normiert dazu folgende Rahmenbedingungen:

Stufe 1:
für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 65 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 2:
für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 95 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 3:
für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 4:
für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 5:
für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;

Stufe 6:
für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind
oder
2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist;

Stufe 7:
für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
1. keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind
oder
2. ein gleich zu achtender Zustand vorliegt.

Konkretisierende Bestimmungen finden sich in den beiden zu § 4 BPGG erlassenen Verordnungen:

a) „Einstufungsverordnung“ zum Bundespflegegeldgesetz der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der zuletzt 2011 aktualisierten Fassung (EinstV, BGBl II 2011/453)

b) „Kinder-Einstufungsverordnung“ zum Bundespflegegeldgesetz des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in der zuletzt 2016 aktualisierten Fassung (Kinder-EinstV, BGBl II 2016/236)



Näheres zu diesem Thema finden Sie auch in den Beiträgen vom 31.01.2014, 08.05.2015, 18.09.2015, 25.09.2015, 22.07.2016, 30.09.2016, 24.02.2017, 10.11.2017, 17.11.2017, 24.11.2017, 20.04.2018, 13.07.2018, 27.07.2018, 14.09.2018, 14.12.2018, 08.03.2019, 29.03.2019, 17.04.2020 und 08.05.2020.






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Foto und Fotobearbeitung: Sarah Hettegger, © Copyright 2020