Pflegevermächtnis ab 2017 auch für Lebensgefährten!

Paare benötigen zunehmend keinen Trauschein mehr, um ihr (Patchwork-) Familienglück zu komplettieren.

Im Alltag funktioniert das Zusammenleben meistens mit und ohne Ehe oder eingetragener Partnerschaft gleichermaßen.

Erst wenn sich Unglücksfälle ereignen oder wichtige Belange zu klären sind, treten die immer noch bestehenden rechtlichen Defizite einer Lebensgemeinschaft zutage.

Das ist zwar längst nicht mehr zeitgemäß, zeigt sich aber gerade im Erbrecht besonders deutlich.

Die Bemühungen des Gesetzgebers, im Rahmen des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 hier mit den gesellschaftlichen Entwicklungen wenigstens einigermaßen Schritt zu halten, wurden bereits im Blog „Lebensgefährten im Erbrecht ab 2017“ vom 02.09.2016 dargestellt.

Ein wesentlicher Ansatz betraf die weitest gehende Gleichstellung der so genannten „pflegenden Lebensgefährten“ mit eigentlichen Familienmitgliedern der Betroffenen im juristischen Sinne.

Es ist sehr zu begrüßen, dass der für Todesfälle ab 01.01.2017 geltende § 677 ABGB (neu) hier keine Unterschiede mehr kennt und Folgendes vorsieht:

„(1) Einer dem Verstorbenen nahe stehenden Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, gebührt dafür ein gesetzliches Vermächtnis, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde.

(2) Pflege ist jede Tätigkeit, die dazu dient, einer pflegebedürftigen Person soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

(3) Nahe stehend sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder.“

Der Begriff „Lebensgefährte“ als solcher wird vom Gesetz nicht determiniert und richtet sich somit weiterhin nach der herrschenden Judikatur, die das Vorliegen einer „eheähnlichen Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft“ voraussetzt.

Ebenso, wie bei Ehegatten und eingetragenen Partnern, bedarf es neben den vorzitierten Prämissen keiner weiteren Voraussetzungen zur Anspruchsbegründung für Lebensgefährten, insbesondere keines Zusammenlebens während der Pflege und keiner drei Jahre andauernden Haushaltsgemeinschaft, wie dies an anderer Stelle (Erbberechtigung und gesetzliches Vorausvermächtnis) sehr wohl noch für sie vorgesehen ist (Erich Huber, Zur Abgeltung von erbrachten Pflegeleistungen nach dem neuen Erbrecht, NZ 2016/96, 281).

Somit ist allen „dem Verstorbenen nahe stehenden Personen“ gemein, dass ihre Pflegeleistungen auch dann relevant bleiben, wenn sich der/die Betroffene im Zeitpunkt ihrer Erbringung bereits in einem Pflegeheim befunden hat.

Näheres zu diesem Thema finden Sie auch in den Beiträgen vom 31.01.2014, 08.05.2015, 18.09.2015, 25.09.2015, 22.07.2016, 24.02.2017, 10.11.2017, 17.11.2017, 24.11.2017, 20.04.2018, 13.07.2018, 27.07.2018, 14.09.2018, 14.12.2018, 08.03.2019, 29.03.2019, 17.04.2020, 08.05.2020 und 29.05.2020.