Das Wohnrecht überlebender Lebensgefährten
Lebensgefährten haben seit 01.01.2017 das Recht, die gemeinsame Wohnung und die zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (Hausrat) noch ein Jahr lang nach dem Tod des anderen Teils weiterhin zu benützen (so genanntes „gesetzliches Vermächtnis“).
§ 745 Abs 2 ABGB knüpft diese Möglichkeit allerdings an eine Reihe von Bedingungen.
Demnach mussten die Lebensgefährten zuvor mindestens drei Jahre lang im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und der/die Verstorbene durfte im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet noch in einer anderen Beziehung eingetragener Partner sein.
Hingegen sind Ehegatten und eingetragene Partner nicht mit derartigen Einschränkungen und vor allem auch nicht mit einer zeitlichen Begrenzung von lediglich einem Jahr belastet.
Es mutet doch reichlich katholisch-altbacken an, wenn in einem gerade erst modernisierten Gesetz „schlampige Beziehungen“ immer noch in dieser eigenartigen Weise diskriminiert werden.
Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Auflagen lassen unwillkürlich an die Gesinnung und Feder eines mittelalterlichen Mönchs in Umberto Ecos, Der Name der Rose, denken.
Nun mag es zwar zutreffen, dass es jedem Paar unbenommen bleibt, zeitgerecht vorzusorgen, indem man beispielsweise ordentliche letztwillige Verfügungen errichtet oder sich eben den herrschenden gesellschaftlichen Konventionen anpasst.
Allerdings denken die wenigsten Paare in ihrer persönlichen Lebensgestaltung primär an erbrechtliche Fallstricke, die außerhalb von Expertenkreisen auch keineswegs allgemein bekannt sein dürften.
In seinem Aufsatz „Das gesetzliche Vermächtnis des Wohnrechts und des Hausrats nach dem ErbRÄG 2015“, Zak 2017/73, 47, stellt Herr em.o.Univ.-Prof. Dr. Peter Apathy die wesentlichsten Nachteile und Gefahren für Lebensgefährten ausführlich und aufrüttelnd dar.
Beispielsweise gilt es im Falle der Heimbetreuung eines pflegebedürftigen Lebensgefährten besondere Vorsicht obwalten zu lassen, damit dessen Wohnung samt Hausrat vom zurückbleibenden Teil wenigstens noch ein Jahr nach dem Ableben benutzt werden kann.
Übrigens kann Lebensgefährten selbst dieses bescheidene Recht testamentarisch jederzeit entzogen werden, während ein solcher Schritt bei Ehegatten und eingetragenen Partnern das (seltene) Vorliegen eines Enterbungsgrundes voraussetzen würde.