OGH differenziert beim Pflegeregressverbot zwischen „älteren Personen“ und anderen Menschen

Das Verbot des Pflegeregresses wurde bereits eingehend beleuchtet und gilt mit gewissen Ausnahmen mittlerweile weitestgehend als geklärt (siehe dazu die Blogs vom 10., 17. und 24.11.2017, 20.04., 13. und 27.07., 14.09., 12.10., 23.11. und 14.12.2018).

Dieses seinerzeitige „Wahlzuckerl“ beflügelt inzwischen allerdings zunehmend die Fantasie nahezu aller mit behördlichen Regressforderungen konfrontierter Zahlungspflichtiger.

Es liegt in der Natur der Sache, dass ein in großer Eile unmittelbar vor den Nationalratswahlen 2017 beschlossener, folglich mit weitreichenden Auslegungsproblemen belasteter Gesetzestext später zu Irritationen, Streit und gerichtlichen Auseinandersetzungen führen wird.

Leidtragende sind dabei bezeichnenderweise primär jene, die der Gesetzgeber eigentlich hätte entlasten wollen, nämlich pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen.

In einer beachtenswerten, aber in ihrer Begründung und ihren potenziellen Auswirkungen nicht unbedingt zustimmungswürdigen Entscheidung vom 28.11.2018, 9 Ob 68/18t, Zak 2019/86, 53, hat der Oberste Gerichtshof nun beispielsweise entschieden, dass vom Verbot des Pflegeregresses nur in stationärer Pflege befindliche „ältere Personen“ und deren Angehörige profitieren könnten, nicht aber junge Erwachsene oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten.

Der Vater einer minderjährigen Tochter beantragte im Gegenstand die Enthebung von seiner Unterhaltsverpflichtung unter anderem mit dem Argument, dass sie sich nunmehr in einer öffentlichen Einrichtung befinde, deren Kosten vom Land Kärnten getragen würden. Aufgrund der seit 01.01.2018 geltenden Bestimmungen der § 330a in Verbindung mit
§ 707a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes (ASVG) müsse er nichts mehr zu den Unterbringungskosten beitragen.

Das Mädchen ist seit September 2017 im Rahmen der vollen Erziehung nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz (K-KJHG) in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft untergebracht. Dort werden Jugendliche im Alter zwischen 13 und 18 Jahren aufgenommen, bei denen der Verbleib in ihrem Herkunftssystem nicht möglich bzw nicht förderlich ist.

Während der Vater in beiden Vorinstanzen noch erfolgreich war, lehnte der Oberste Gerichtshof seine Begünstigung durch das Verbot des Pflegeregresses unter den vorliegenden Umständen ab.

Nach den Gesetzesmaterialien sei das Ziel des Verbots des Pflegeregresses klar erkennbar darin zu sehen, dass die Pflege und Betreuung älterer und gebrechlicher Menschen an die mittlerweile eingetretenen Veränderungen der sozialökonomischen und soziodemographischen Entwicklung in Österreich angepasst werden sollte.

Immer mehr Menschen würden immer älter. Die Unterbringung bedürftiger Personen in Alten- und Pflegeheimen stelle aber eine besonders kostenintensive Form der Pflege und Betreuung dar. Die Entscheidung für eine bestimmte Form der Pflege und Betreuung dürfe keine Finanzierungsfrage sein, sondern solle sich an den Bedürfnissen der betreffenden Personen orientieren. Das Verbot des Pflegeregresses wolle dem entsprechend verhindern, dass ältere Personen, die eine Pflege und Betreuung in einer stationären Heimpflege benötigen, den „Gang ins Heim“ vermeiden, um finanziellen Schaden von sich und den Verwandten abzuwenden und die eigene Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit durch Hilfsdienste bzw mit Unterstützung von Angehörigen abzudecken versuchen.

Dafür, dass mit dem in § 330a ASVG verankerten Verbot des Zugriffs auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommener Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n „im Rahmen der Sozialhilfe (Mindestsicherung)“ zur Abdeckung der Pflegekosten auch die Regelung des Kostenersatzes der vollen Erziehung durch den zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichteten Elternteil umfasst sein sollte, fänden sich hingegen keine Anhaltspunkte.

Im Ergebnis komme also das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a ASVG Eltern eines nach dem K-KJHG im Rahmen der vollen Erziehung untergebrachten Kindes nicht zu Gute und hätten diese folglich weiterhin ihren Unterhaltsbeitrag zu leisten.

Weshalb der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung nicht viel naheliegender einfach mit dem Einkommenscharakter von Unterhaltsleistungen begründet hat (siehe dazu Blog vom 25.11.2017: „Abschaffung des Pflegeregresses betrifft NICHT laufende EINKÜNFTE!“), verwundert umso mehr, als die vorliegende Gesetzesauslegung doch massiv grundrechtliche Bedenken verursacht.

Wer vermag schon eine (nicht gleichheitswidrige und nicht diskriminierende) Klassifizierung Betroffener in privilegierte „ältere Personen“ und „andere“ zu verantworten?



Näheres zu diesem Thema finden Sie auch in den Beiträgen vom 31.01.2014, 08.05.2015, 18.09.2015, 25.09.2015, 22.07.2016, 30.09.2016, 24.02.2017, 10.11.2017, 17.11.2017, 24.11.2017, 20.04.2018, 13.07.2018, 27.07.2018, 14.09.2018, 14.12.2018, 29.03.2019, 17.04.2020, 08.05.2020 und 29.05.2020.










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