Haben Kinder mit Handicap Anspruch auf Pflegegeld?
Das Pflegegeld nach den Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) hat den Zweck, in Form eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (§ 1 BPGG).
Anspruchsberechtigt sind im Wesentlichen österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellte Personen und ihre Angehörigen (etwa Unions- oder EWR-Bürger, Asylberechtigte), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (teilweise nach gewissen Wartefristen) in Österreich haben (ausgenommen Auslandsaufenthalte zu Ausbildungszwecken) und für deren Pflegeleistungen nicht ein anderer Staat, insbesondere ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, aufzukommen hat (§§ 3 bis 3b BPGG).
Pflegegeld gebührt diesen Berechtigten, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde (§ 4 Abs 1 BPGG).
Es wird somit im Grunde nicht nach dem Alter differenziert und haben selbstverständlich auch Kinder Anspruch auf Pflegegeld, jeweils vertreten durch ihre Eltern bzw sonst Obsorgeberechtigten.
Relevanz kommt dem Alter Betroffener allerdings im Rahmen der Pflegeeinstufung zu. Hier differenziert das Bundespflegegeldgesetz zwischen Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, sodann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und schließlich ab dem vollendeten 15. (teilweise auch ab dem 14.) Lebensjahr (§§ 4 und 4a BPGG).
Nach § 4 Abs 3 BPGG ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Hierbei ist auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf schwerstbehinderter Kinder und Jugendlicher zu erfassen, ist abgestimmt nach dem Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
Dieser Pauschalwert ist anzuwenden, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionseinschränkungen vorliegen, etwa schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen (§ 4 Abs 4 BPGG).
Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ist gemäß § 4 Abs 5 BPGG auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf von pflegebedürftigen Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, entsprechend zu erfassen, ist zusätzlich jeweils ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
Derlei pflegeerschwerende Faktoren liegen vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern (§ 4 Abs 6 BPGG).
Konkretisierende Bestimmungen finden sich zudem in der so genannten „Kinder-Einstufungsverordnung“ zum Bundespflegegeldgesetz des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in der zuletzt 2016 aktualisierten Fassung (Kinder-EinstV, BGBl II 2016/236).
Näheres zu diesem Thema finden Sie auch in den Beiträgen vom 31.01.2014, 08.05.2015, 18.09.2015, 25.09.2015, 22.07.2016, 30.09.2016, 24.02.2017, 10.11.2017, 17.11.2017, 24.11.2017, 20.04.2018, 13.07.2018, 27.07.2018, 14.09.2018, 14.12.2018, 08.03.2019, 29.03.2019, 17.04.2020 und 29.05.2020.
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