Gilt das Verbot des Pflegeregresses auch für die Zeit vor 01.01.2018?
Bereits im Blog vom 10.11.2017 wurde die Abschaffung des so genannten Pflegeregresses per 01.01.2018 dargestellt.
In der Eile und wohl auch um das „Vorwahlgeschenk“ nicht in vermeidbare Diskussionen zu verwickeln, wurde vom Gesetzgeber (bewusst?) verabsäumt, unter einem auch zu regeln, wie mit den bis 31.12.2017 auflaufenden Pflegekosten zu verfahren ist.
Eine Klärung darf in Anbetracht des laufenden Regierungsbildungsprozesses jedenfalls bis Jahresende nicht erwartet werden.
Somit bleibt für alle Betroffenen und ihren Geschenknehmern, Erben oder Angehörigen eine latente Unsicherheit zu beklagen, die voraussichtlich erst in einigen Jahren nach Vorliegen einschlägiger höchstgerichtlicher Entscheidungen beseitigt wird.
Die Konsequenzen daraus sind vielschichtig und sie betreffen häufig durchaus existenzgefährdend hohe Beträge.
Speziell in laufenden Pflegeregressauseinandersetzungen gilt es, akut zu entscheiden, ob man sich mit den Behörden pragmatisch auf einen Vergleich einigt oder doch besser den Rechtsmittelweg wählt.
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei der Abwicklung von Verlassenschaftsverfahren, beginnend damit, ob potenzielle Erben in Anbetracht der angemeldeten Pflegeregressforderungen überhaupt eine Erbantrittserklärung abgeben, also die Erbschaft annehmen sollen.
Nicht selten übersteigen nämlich die Pflegekostenrückstände Verstorbener ihre verbliebenen Ersparnisse deutlich und das in Aussicht stehende Immobilienvermögen wurde noch zu Lebzeiten grundbücherlich mit Pfandrechten zu Gunsten des Sozialhilferechtsträgers belastet.
Auch ist unter diesen Umständen eine faire Bemessung der Pflichtteilsansprüche kaum möglich und jedes Zuwarten für alle Seiten problematisch, weil einerseits Zinsenbelastungen und andererseits Verjährung drohen, von den daraus resultierenden Konflikten ganz zu schweigen.
Auf die Blogs „ACHTUNG! Neue Verjährungsfristen für Erb- und Pflichtteilsansprüche!“ vom 10.03.2017 und „4% Rendite für geduldige Pflichtteilsberechtigte“ vom 09.06.2017 sei hingewiesen.
Jeder Versuch, sich eine rechtlich annähernd zutreffende Lösung zu erarbeiten, muss folglich mit großer Vorsicht und der gebotenen Skepsis betrachtet werden, wobei dem „gelernten Österreicher“ klar sein wird, dass der Fiskus speziell zu Beginn einer neuen Legislaturperiode im Zweifel die sparsamere Variante bevorzugen, also den Zeitraum bis 31.12.2017 vorhersehbar eher nicht vom Pflegeregressverbot mit umfasst wissen will.
Dafür spricht unter anderem, dass der Bund den Ländern erst ab 2018 eine jährliche Abgeltung von € 100 Mio zur Verfügung stellen wird, das „Verbot des Pflegeregresses“ gemäß § 707a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes (ASVG) erst per 01.01.2018 in Kraft tritt und Ersatzansprüche von den Landesbehörden ebenfalls erst ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden dürfen.
Hingegen sieht die gleiche Bestimmung vor, dass „laufende Verfahren … einzustellen“ sind, was die Vermutung nahelegt, man müsse lediglich bereits anhängige Verfahren respektive Zahlungen bis Jänner 2018 verzögern, weil sich die dort gegenständlichen Pflegekosten sodann quasi in Luft auflösen würden.
Diese These wird beispielsweise in einem Aufsatz von Dr. Martin Hiesel, Die Abschaffung des Pflegeregresses, ÖZPR 2017/88, 152, vertreten und anhand einzelner Beispiele sehr anschaulich die verfassungsrechtliche Problematik des vom Gesetzgeber gewählten Lösungsansatzes dargestellt.
Im Ergebnis bleibt demnach allen aktuell in ein Pflegeregress- oder Verlassenschaftsverfahren Verwickelten nur zu empfehlen, die Abläufe vorsichtshalber nach Kräften zu verzögern und Anerkenntnisse, Rechtsmittelverzichte, Vergleiche oder Zahlungen soweit möglich zu vermeiden.
Alles Weitere bleibt abzuwarten.
Der Bund hat sich in § 707a Abs 2 ASVG zwar die Erlassung von Übergangsgesetzen und Durchführungsverordnungen vorbehalten.
Damit ist allerdings nach aktuellen Pressemeldungen – wenn überhaupt – frühestens Mitte 2018 zu rechnen.
Näheres zu diesem Thema finden Sie auch in den Beiträgen vom 31.01.2014, 08.05.2015, 18.09.2015, 25.09.2015, 22.07.2016, 30.09.2016, 24.02.2017, 10.11.2017, 24.11.2017, 20.04.2018, 13.07.2018, 27.07.2018, 14.09.2018, 14.12.2018, 08.03.2019, 29.03.2019, 17.04.2020, 08.05.2020 und 29.05.2020.
Fotonachweis: Foto und Fotobearbeitung: Sabrina Grünwald, © Copyright 2017