Wenn nichts als die Freundschaft bleibt

5 Jahre lang hat Gertraud nun bereits ihre beste Freundin Anneliese mit größter Hingabe gepflegt.

Täglich hat sie ihr in allen Lebenslagen geholfen, selbstverständlich ohne jegliche Zuwendung oder Bezahlung.

Anneliese starb letzten Monat. Seither ist die Gefühlslage von Gertraud zweigeteilt.

Einerseits ist sie zutiefst traurig über die Tatsache, ihre Seelenverwandte verloren zu haben.

Andererseits freut sie sich, die anstrengenden Pflegeleistungen endlich abgegolten zu bekommen.

Aber – hat Gertraud wirklich einen Anspruch auf Abgeltung ihrer Leistungen durch ein Pflegevermächtnis?

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Antwort:

Leider nein.

Als „Freundin“ zählt Gertraud nicht zu den nahe stehenden Personen im Sinne des Gesetzes, denen allein ein Pflegevermächtnis zusteht.

Sie sollte sich aber vielleicht über andere Anspruchsgrundlagen erkundigen.



Näheres zu diesem Thema finden Sie auch in den Beiträgen vom 31.01.2014, 08.05.2015, 18.09.2015, 25.09.2015, 22.07.2016, 30.09.2016, 24.02.2017, 10.11.2017, 17.11.2017, 24.11.2017, 20.04.2018, 13.07.2018, 27.07.2018, 14.09.2018, 14.12.2018, 08.03.2019, 17.04.2020, 08.05.2020 und 29.05.2020.





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