Österreich als Zufluchtsort für deutsche Pflegeregress-Vermeider?

Eine der absurdesten Lücken des österreichischen und deutschen Sozialstaates betrifft den so genannten „Pflegeregress“.

Gemeint ist damit die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen durch öffentliche Kostenträger (Gemeinden, Länder, Bund) von unterhaltspflichtigen Angehörigen, also insbesondere von Kindern, (Groß-) Eltern und Ehegatten/eingetragenen Partnern Betroffener (siehe dazu Blog vom 02.10.2015, „Kinder wehren sich gegen Elternunterhalt und Sozialhilferegress!“).

In Kombination mit nachträglichen Schenkungsanfechtungen und Erbenhaftungsbestimmungen, die in den österreichischen Bundesländern zeitlich (bis zu zehn Jahren rückwirkend) sowie im finanziellen Ausmaß (Liegenschaften zT begünstigt) gesetzlich unterschiedlich geregelt sind, bedeutet der behördliche Zugriff auf laufende Einkünfte und Ersparnisse meistens einen zweiten Schock nach dem ohnedies gravierenden Schicksalsschlag der Pflegebedürftigkeit eines geliebten Menschen an sich.

Vermeintlich Schlaue entledigen sich deshalb in fortgeschrittenem Alter vorzeitig all ihrer Vermögenswerte und übersehen dabei, in Wahrheit schnurstracks in Richtung Altersarmut und eine späte Karriere als „Sozialhilfeempfänger“ abzubiegen.

Mit Recht wird der Pflegeregress deshalb als eine der brutalsten und ungerechtesten Formen einer (verdeckten) Erbschaftssteuer kritisiert.

Er trifft nämlich nahezu ausschließlich Familien der Mittelschicht und eher selten Clans, deren Name sich in den „Panama-Leak-Papers“ finden ließe.

Vernünftige und legale Vermeidungsstrategien gibt es kaum, unvernünftige und illegale dafür zu Hauff.

Eine auf den ersten Blick naheliegende Lösung sehen manche darin, dem Heimatstaat den Rücken zu kehren und einfach auszuwandern, sobald die Beamten des Sozialamts, von dem Angehörige unterstützt werden, mit Fragen, Formularen und Begehrlichkeiten anrücken.

Das kann funktionieren, wenn einem die Nähe zur zurückgelassenen pflegebedürftigen Person nicht so wichtig ist und man sich ein Leben fernab jeder Rechtsstaatlichkeit vorstellen kann.

Ein kleiner Umzug innerhalb der Europäischen Union ist hingegen definitiv ungeeignet und lohnt der Mühe nicht, speziell dann, wenn es sich um zwei sprachlich und rechtlich derart verbundene Nachbarstaaten, wie Österreich und Deutschland handelt.

Das zeigt eine erst kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28.09.2016, 7 Ob 143/16d, EF-Z 2017/15, 32, aus der sich – in rechtlicher Hinsicht wenig überraschend – Folgendes ergibt:

Die Mutter des in Österreich lebenden Beklagten ist pflegebedürftig und in einem Soziotherapeutischen Wohnheim in Deutschland untergebracht, wofür die Klägerin die erforderlichen Sozialleistungen erbringt.

Die deutsche „Stadt L*****“ begehrte, den Beklagten durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien schuldig zu erkennen, ihr über sein Einkommen für den Zeitraum August 2013 bis September 2015 unter Nachweis aussagekräftiger Unterlagen (Jahreslohnzettel und Steuerbescheide) Rechnung zu legen und ihr die sich aus der Rechnungslegung unter Anwendung des deutschen Unterhaltsrechts ergebenden Unterhaltsrückstände gegenüber seiner Mutter für den Zeitraum August 2013 bis September 2015 zu zahlen. Weiters wurde die Feststellung begehrt, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet sei, die von der Klägerin an seine Mutter gewährten Sozialhilfeleistungen zu refundieren.

Rechtlich stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass sich der gesetzliche Übergang von Unterhaltsforderungen der Mutter gegen den Sohn auf den deutschen Sozialhilferechtsträger nach jener Rechtsordnung richte, auf Basis welcher die Sozialhilfeleistungen erbracht werden, hier also nach deutschem Recht.

Zuständig seien (bei einem Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen in Österreich) österreichische Gerichte, die zwar deutsches materielles Recht, aber österreichische Verfahrensvorschriften (hier nach dem Außerstreitgesetz) anzuwenden haben.

Im Ergebnis macht es also keinen bedeutsamen Unterschied, in welchem der beiden Staaten sich Unterhaltspflichtige aufhalten. Die gesetzlichen Vorgaben am Ort der Pflege und Sozialhilfeunterstützung können hier wie dort gleichermaßen gerichtlich durchgesetzt werden.

Dies gilt es insbesondere auch für Angehörige von Auslandsösterreichern zu berücksichtigen, die sich nicht früh genug mit dieser Thematik auseinandersetzen können, um bösen Überraschungen vorzubeugen.

Übrigens ist auch die Alternative, Pflegebedürftige in ein anderes Land zu verlegen, nicht immer eine gute Idee, wie bereits im Blog vom 31.01.2014 „Pflegegeldanspruch in der Karibik?“ dargelegt wurde.

Näheres zu diesem Thema finden Sie auch in den Beiträgen vom 31.01.2014, 08.05.2015, 18.09.2015, 25.09.2015, 22.07.2016, 30.09.2016, 10.11.2017, 17.11.2017, 24.11.2017, 20.04.2018, 13.07.2018, 27.07.2018, 14.09.2018, 14.12.2018, 08.03.2019, 29.03.2019, 17.04.2020, 08.05.2020 und 29.05.2020.