Abgeltung von Pflegeleistungen innerhalb der Familie

Pflegende Familienangehörige sind die Helden unserer Gesellschaft! Ohne sie wäre das gesamte Sozialsystem bereits zusammengebrochen und die Vielzahl stetig zunehmender Pflegebedürftiger unsäglichem Leid ausgesetzt.

Ungeachtet aller physischen und psychischen Anstrengungen, denen sie faktisch sieben Tage die Woche, rund um die Uhr ausgesetzt sind, finden diese bewundernswerten Menschen im Allgemeinen kaum Beachtung, geschweige denn Wertschätzung. Im Gegenteil wird ihnen speziell von potenziellen Erben oft mit Argwohn begegnet, Erbschleicherei und Eigennutz unterstellt.

Eine adäquate finanzielle Abgeltung gibt es häufig nicht oder doch nur in einem lächerlich geringen Ausmaß.

Nach dem Ableben der über viele Jahre hindurch hingebungsvoll gepflegten Person stellt sich sodann die Frage nach dem gerechten Anteil am Erbe und erneut scheuen sich viele Pflegende, ihren Lohn einzufordern, um nur ja nicht als geldgierig und pietätlos dazustehen.

Es ist nach derzeitiger Rechtslage aber auch nicht leicht, eine faire Abgeltung zu erkämpfen, wenn der Erblasser diesbezüglich keine letztwilligen Vorkehrungen getroffen hat. Ganz abgesehen davon wenden (Mit-) Erben hier beinahe schon „standardmäßig“ mangelnde Geschäftsfähigkeit des Pfleglings zur Zeit der Errichtung seines Testaments zu Gunsten der pflegenden Person ein.

Der Oberste Gerichtshof vertritt zur Pflegekostenabgeltung eine äußerst strenge Linie und hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung vom 29.01.2015, GZ 6 Ob 149/14a, Zak 2015/229, 133, klargestellt, dass beispielsweise Eltern, die ihr volljähriges, seit einem Verkehrsunfall pflegebedürftiges Kind betreuen und pflegen, nur dann einen Bereicherungsanspruch (hier aus einer hohen Versicherungszahlung) geltend machen können, wenn sie von vorneherein in hinreichender Weise offen gelegt haben, dass sie ihre Leistungen nicht unentgeltlich erbringen möchten.

Diese Judikatur zwingt pflegende Angehörige damit de facto zur Einhaltung völlig indiskutabel herzloser Formalismen, und zwar zu einer Zeit (vor oder während der Pflege), in der man wahrlich anderes zu denken und zu tun hat, als sich um finanzielle Belange zu kümmern.

Der Höhe nach erscheint es dem Obersten Gerichtshof gerechtfertigt, den Bruttomindestlohntarif für Krankenbetreuer anzusetzen, welcher aber im Hinblick auf die familiäre Verbundenheit durchaus unterschritten werden könne, ganz so, als ginge es ausschließlich darum, die Erbmasse zu Lasten der Pflegeleistenden zu maximieren.

Immerhin verstoße der vom Sachwalter oder später von den Erben erhobene Verjährungseinwand gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn man im Vertrauen auf die in Aussicht stehende Abgeltungszustimmung durch den Sachwalter und das Pflegschaftsgericht mit der Klagsführung (gegen den Pflegebedürftigen!) mehr als drei Jahre lang zugewartet hat.

Liebe pflegende Angehörige!

Vergessen Sie also bitte nicht, dem Pflegling vor Beginn und laufend während Ihrer aufopfernden Hilfe nachweislich(!) klar zu machen, dass Sie Ihre Leistungen ausschließlich zum Zwecke der Geldbeschaffung erbringen, fordern Sie adäquate Akonti und behalten Sie die dreijährige Verjährungsfrist im Auge. Anders könnte Ihnen Selbstlosigkeit unterstellt werden, die von irdischen Gerichten gnadenlos bestraft wird.

Näheres zu diesem Thema finden Sie auch in den Beiträgen vom 31.01.2014, 18.09.2015, 25.09.2015, 22.07.2016, 30.09.2016, 24.02.2017, 10.11.2017, 17.11.2017, 24.11.2017, 20.04.2018, 13.07.2018, 27.07.2018, 14.09.2018, 14.12.2018, 08.03.2019, 29.03.2019, 17.04.2020, 08.05.2020 und 29.05.2020.