Was passiert mit dem Kleingarten nach dem Tod des Pächters?

Dem hingebungsvoll aufgebauten, über viele Jahre hindurch gehegten und gepflegten Kleingarten steht nach dem Tod des Pächters ein ungewisses Schicksal bevor.

Entweder niemand findet sich bereit, sein „Lebenswerk“ fortzusetzen oder umgekehrt haben zu viele Pachtanwärter bereits ein Auge auf das begehrte Kleinod geworfen.

Damit drohen Vernachlässigung und Hader – beides keine guten Vorzeichen für eine gedeihliche Entwicklung sensibler Großstadt-Oasen.

Zwar ließe sich das Meiste zu Lebzeiten relativ einfach klären und man könnte vertraglich bzw letztwillig wenigstens eine streitvermeidende Regelung treffen.

Allerdings kommen Krankheit, Siechtum und Tod für die Betroffenen manchmal sehr überraschend und wer denkt schon bei strahlendem Sonnenschein im Liegestuhl an den Regenmantel.

Einen gesetzlichen Rahmen bietet für diese Fälle das so genannte Kleingartengesetz (KlGG) aus dem Jahre 1959.

Es gilt für Grundstücke (Grundstücksteile) im Ausmaße von mehr als 120 m² und höchstens 650 m², die der nicht erwerbsmäßigen Nutzung oder der Erholung dienen, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb einer Kleingartenanlage liegen.

Ausgenommen sind Kleingärten, die

a) auf Eigengrund eingerichtet wurden,
b) zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören,
c) in Gemeinden unter 5.000 Einwohnern in Einzelpacht vergeben werden,
d) gemeinsam mit einer Wohnung oder einem Dienstverhältnis oder gegen jederzeitigen Widerruf zur Nutzung überlassen werden.

Neben allerlei sonstigen Richtlinien und Vorgaben finden sich in den §§ 14 und 15 KlGG die hier interessierenden Bestimmungen zur Übertragung des Kleingartens unter Lebenden und nach dem Tod des Pächters.

Demnach bedarf die Übertragung der Pachtrechte an einem Kleingarten auf eine andere Person zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des (den meisten Kleingartenpächtern übergeordneten) Generalpächters der jeweiligen Anlage.

Weigert sich dieser ohne wichtigen Grund, der Übertragung an den Ehegatten, an den Lebensgefährten, an einen Verwandten in gerader Linie oder an ein Wahlkind zuzustimmen, so kann das für den Sprengel der Kleingartenanlage zuständige Bezirksgericht auf Antrag des Kleingärtners die Zustimmung des Generalpächters ersetzen.

Durch den Tod des Kleingärtners wird hingegen der Pachtvertrag aufgelöst, es sei denn, der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie, Wahlkinder des Verstorbenen oder eine andere Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten fünf Jahren maßgeblich mitgewirkt hat, erklärt binnen zwei Monaten schriftlich die Bereitschaft, den Kleingartenpachtvertrag fortzusetzen.

Der Generalpächter hat daraufhin längstens binnen einem weiteren Monat den Eintritt einer dieser Personen in den Pachtvertrag schriftlich anzuerkennen.

Falls mehrere Personen ihre Bereitschaft erklären und eine Einigung darüber, wer von ihnen das Pachtverhältnis fortsetzen soll, nicht zustande kommt, gilt Folgendes:

Der Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen haben den Vorzug vor anderen Eintrittsberechtigten; unter diesen gehen diejenigen, die den Kleingarten bewirtschaftet haben, den übrigen vor. Soweit danach immer noch mehrere Personen für das Eintrittsrecht in Betracht kommen, entscheidet der Generalpächter unter diesen nach seiner Wahl.

Wenn Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam Pächter sind und einer von ihnen stirbt, setzt der andere den Pachtvertrag allein fort; wenn auch er stirbt, gilt die vorzitierte Regelung.

Der oder die in den Kleingartenpachtvertrag schließlich Eintretende wird mit dem Wert der Aufwendungen, für die im Falle der Auflösung des Pachtverhältnisses im Zeitpunkte des Todes des Verstorbenen ein Entschädigungsanspruch nach den Bestimmungen des KlGG gegeben wäre, Schuldner der Verlassenschaft.

Eine Person, die selbst oder deren Ehegatte bereits einen Kleingarten im selben Bundesland innehat, kann in den Vertrag nur eintreten, wenn sie den bisher innegehabten oder in ihrem Eigentum stehenden Kleingarten zuvor aufgibt.

 

 

 

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Foto und Fotobearbeitung: Sarah Hettegger, © Copyright 2018