Das verheimlichte Nachlassvermögen!

Selten ist die Verlockung zur Niedertracht so groß und das Unrechtsbewusstsein so klein, wie bei der Vertuschung von Nachlassvermögen.

Die Wenigsten denken daran, dass hier eine Reihe ernst zu nehmender Straftatbestände im Raum stehen. Zu denken ist insbesondere an Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung, Betrug, Versicherungsmissbrauch, Untreue, Vollstreckungsvereitelung, Hehlerei, Geldwäscherei, falsche Beweisaussage, Unterdrückung eines Beweismittels etc. Die Strafdrohungen reichen je nach Werthaltigkeit der betroffenen Güter bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (ab € 300.000).

Gründe gibt es in emotionaler, wirtschaftlicher und juristischer Hinsicht scheinbar genug, um dieses Risiko einzugehen. Das perfekte Verbrechen oder die absolut sichere Gaunerei ist aber auch im erbrechtlichen Bereich noch nicht gefunden.

Manchmal wird erst Jahre später doch noch eine Unachtsamkeit entdeckt, ein Zufallsbefund amtlich weiter verfolgt oder von irgendjemandem das nagend schlechte Gewissen eines Angehörigen bemerkt. Die Aufdeckung gelingt hier nicht immer nur der Polizei oder Staatsanwaltschaft, sondern ebenso häufig einem missgünstigen Verwandten, der Finanz, einem geprellten Gläubiger, Erben oder Pflichtteilsberechtigten beziehungsweise einem engagierten Detektiv.

Die Konsequenzen sind nämlich auch in steuer- und zivilrechtlicher Hinsicht durchaus dramatisch. Neben Herausgabe- und Schadenersatzforderungen droht einzelnen Erben und Pflichtteilsberechtigten insbesondere die Erbunwürdigkeit, also der (nachträgliche) Verlust sämtlicher Ansprüche.

Durch das im Wesentlichen per 01.01.2017 in Kraft tretende Erbrechtsänderungsgesetz 2015 wird der geschützte Personenkreis zusätzlich ausgedehnt. Fortan machen sich nicht mehr nur jene Personen erbunwürdig, die gegen den Verstorbenen (wie bisher) eine gerichtlich strafbare Handlung begangen haben, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, sondern künftig auch diejenigen, deren Tat gegen dessen Verlassenschaft, Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern) gerichtet ist.

Erben und Pflichtteilsberechtigte können bereits während des Verlassenschaftsverfahrens ausgedehnte Nachforschungen anstellen, daneben aber auch jederzeit Strafanzeige erstatten und entsprechende Zivilprozesse einleiten.

Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens ist darüber hinaus der Gerichtskommissär zur Erhebung und Sicherung des Nachlassvermögens gesetzlich verpflichtet. Die Parteien des Verfahrens haben umfangreiche Möglichkeiten zur Akteneinsichtnahme und Beantragung investigativer Schritte, wie etwa der Einholung detaillierter Bankauskünfte über Kontobewegungen in der Vergangenheit.

Erforderlichenfalls kann auch das Verlassenschaftsgericht eingebunden und beispielsweise ein besonders renitenter Heimlichtuer mit Zwangsmaßnahmen gefügig gemacht werden.

Daneben sieht Art XLII EGZPO einen gerichtlich durchsetzbaren Auskunftsanspruch gegenüber Personen vor, die von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis haben. Gegebenenfalls ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben durch Eidesleistung vor Gericht zu bekräftigen.

Von all diesen Möglichkeiten wird in der Praxis zunehmend Gebrauch gemacht.

Heutzutage ist eben niemand mehr bereit, sich nur um des lieben Friedens willen von der letzten Begleiterin des Erblassers oder dem Lieblingsneffen der verstorbenen Großtante um deren Ersparnisse prellen zu lassen.