Kinder pflegen ihre Eltern

Laut einer Studie der Universität Wien aus dem Jahre 2012 pflegen etwa 3,5 Prozent der Fünf- bis Achtzehnjährigen, also österreichweit rund 43.000 Kinder und Jugendliche ein oder mehrere Familienmitglieder (derstandard.at/2000012153867/Wenn-Kinder-Angehoerige-pflegen).

Spätestens nach dem Ableben der Jahre lang chronisch kranken Mutter, des psychisch beeinträchtigten Vaters oder eines von Geburt an behinderten Geschwisters stellt sich die Frage nach einer fairen Abgeltung dieser an sich unbezahlbaren, weit über das Erwartbare hinausgehenden Leistungen.

Nicht selten folgen Auseinandersetzungen mit anderen Angehörigen, Pflichtteilsberechtigten und Gläubigern über die Aufteilung des meistens ohnedies nur noch spärlich vorhandenen Nachlasses.

Für Todesfälle ab 01.01.2017 sieht das Erbrechtsänderungesgesetz 2015 durch die Einführung des so genannten „Pflegevermächtnisses“ hier gewisse Erleichterungen vor.

Demnach gebührt einer dem Verstorbenen nahe stehenden Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, ein gesetzliches Vermächtnis zu, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde.

Unter „Pflege“ versteht der Gesetzgeber in § 677 ABGB (neu) „jede Tätigkeit, die dazu dient, einer pflegebedürftigen Person soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.“

„Nahe stehend sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder.“

Bis dahin sind pflegende Angehörige darauf angewiesen, ihre Ansprüche auf rechtliche Hilfskonstruktionen zu stützen, die meistens ziemlich pietätlos klingen.

So hat der Oberste Gerichtshof in der erst kürzlich ergangenen Entscheidung vom 24.05.2016, 8 Ob 37/16y, Zak 2016/396, 212, neben getroffenen Vereinbarungen (stets empfehlenswert!), als denkbare Anspruchsgrundlagen hilfsweise auch die ungerechtfertigte Bereicherung des Verstorbenen und die nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht gezogen.

Ein klarer, überwiegender und abzugeltender Vorteil des gepflegten Elternteils liege speziell dann vor, wenn er eine Fremdpflege oder die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung ernsthaft abgelehnt habe und ihm dies durch die außerordentlichen Pflegeleistungen des Kindes erspart geblieben sei.

Erhält das pflegende Kind Vorempfänge, sind diese auf derartige Ansprüche nur dann anzurechnen, wenn der Gepflegte dadurch eine Gegenleistung erbringen, also eigentlich keine wirkliche Schenkung leisten wollte.

Diese zunehmend pflegendenfreundliche Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist in jederlei Hinsicht zu begrüßen.

Sie wird auch in der Zeit nach 01.01.2017 keineswegs an Relevanz verlieren, weil die dargestellten Rechtsgrundlagen für Ansprüche der Pflegenden über das neu eingeführte gesetzliche Pflegevermächtnis hinaus weiterhin bestehen bleiben.

Näheres zu diesem Thema finden Sie auch in den Beiträgen vom 31.01.2014, 08.05.2015, 18.09.2015, 25.09.2015, 30.09.2016, 24.02.2017, 10.11.2017, 17.11.2017, 24.11.2017, 20.04.2018, 13.07.2018, 27.07.2018, 14.09.2018, 14.12.2018, 08.03.2019, 29.03.2019, 17.04.2020, 08.05.2020 und 29.05.2020.