Wer haftet für Begräbniskosten?

Immer noch wird für das eigene Begräbnis viel zu selten vorgesorgt.

Dabei stellt es keine große Herausforderung dar, rechtzeitig eine Bestattungsverfügung zu errichten und eine angemessene Kostendeckung anzusparen (siehe dazu www.bestattungsverfügung.com).

Meistens stehen Angehörige und Bestattungsunternehmer nach einem Todesfall zunächst vor der Frage, was die verstorbene Person sich eigentlich gewünscht hätte, wer überhaupt anordnungsbefugt ist und vor allem auch, wer dereinst die auflaufenden Kosten zu bezahlen hat.

Zwar findet sich üblicherweise aus dem Kreis der Hinterbliebenen durchaus jemand, der sich um die organisatorischen und finanziellen Belange kümmert.

Immer häufiger aber ranken sich Eifersüchteleien, Neid und Missgunst um die Beisetzungszeremonie, die Art der Bestattung und nicht zuletzt um die Kostentragung.

Die letzte Lebensgefährtin und der (verstoßene) Sohn aus erster Ehe sind hier selten einer Meinung.

Rechtlich zählen „Kosten für ein ortsübliches und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Verstorbenen angemessenes Begräbnis“ nach § 549 ABGB „zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten“.

Sie sind von der Verlassenschaft als solcher und nach erfolgter Einantwortung von den Erben zu tragen.

Hat eine an sich unbeteiligte Person, etwa eine Nachbarin oder ein Jugendfreund das Begräbnis bestellt, jedoch nicht bezahlt, kann das Bestattungsunternehmen den Nachlass, später die Erben, selbstverständlich aber auch unmittelbar seine unter Umständen eigentlich völlig unbeteiligten Auftraggeber in Anspruch nehmen.

Verlassenschaft und Erben sind in diesen Fällen verpflichtet, den in Vorlage getretenen Person/Institution die aufgelaufenen Kosten im angemessenen Rahmen zu refundieren.

Unter bestimmten Umständen werden auch Unterhaltspflichtige zur Bezahlung der Bestattungskosten herangezogen, und zwar selbst dann, wenn sie keine Erben sind.

„Angemessene“ Begräbniskosten (siehe dazu Blog vom 17.03.2017) haben beispielsweise aber ebenso Schädiger zu ersetzen, etwa der Verursacher eines tödlichen Unfalls oder Verbrechens.

Problematisch wird die Angelegenheit speziell dann, wenn weder hinreichendes Nachlassvermögen zur Abdeckung aller Kosten, noch (ausreichend finanzkräftige) Erben, noch sonstige (Schaden-)Ersatzpflichtige existieren.

Hier sehen die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes und der Insolvenzordnung vor, dass die Kosten für ein „einfaches“ Begräbnis (siehe dazu den Blog vom 03.03.2017) so genannte „Massekosten“ darstellen und als solche in einem Verlassenschaftsinsolvenzverfahren bevorzugt zu bedienen sind.

Weil jedoch häufig Masseunzulänglichkeit herrscht und die Bestattungskosten nur als „übrige Masseforderungen“ letztrangig (bspw nach den Verfahrenskosten) berücksichtigt werden, bleiben jene, die den Bestattungsauftrag erteilt oder vorläufig bezahlt haben, meistens trotzdem sinnbildlich auf diesen Kosten sitzen.

 

Fotonachweis: Foto und Fotobearbeitung: Sarah Hettegger, © Copyright 2017