Was ist ein „Verlassenschaftskurator“?

Die Vertretung und Verwaltung der Verlassenschaft steht gemäß § 810 Abs 1 ABGB grundsätzlich den Erben zu, sobald sie ihr Erbrecht hinreichend ausgewiesen und gültige Erbantrittserklärungen abgegeben haben, es sei denn, das Verlassenschaftsgericht trifft anderslautende Anordnungen.

Werden hingegen keine oder widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, weil die Erben uneinig, säumig oder unbekannt sind, ist ein Verlassenschaftskurator zu bestellen.

Ebenso können Erbschaftsgläubiger, Pflichtteilsberechtigte und Legatare die Bestellung beantragen, um von der unvertretenen Verlassenschaft Befriedigung oder Sicherstellung zu verlangen respektive gerichtlich gegen sie vorzugehen.

Letztlich ist ein Verlassenschaftskurator auch aus sonstigen Gründen zu bestellen, wenn es dem Verlassenschaftsgericht zur Vertretung und Verwaltung des Nachlasses erforderlich erscheint oder von einer Partei mit berechtigtem Interesse beantragt wird, etwa weil die ganze Erbschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist und der Erbe den Nachlass nicht selbst verwalten möchte
(§ 690 ABGB).

Die Auswahl der Person steht grundsätzlich im freien Ermessen des Verlassenschaftsgerichts. Üblicherweise werden Rechtsanwälte oder Notare bestellt.

Wurde hingegen vom Erblasser in einem Testament oder einem Erbvertrag ein Testamentsvollstrecker bestimmt und hat er diesen mit Aufgaben zur Verwaltung und Vertretung des Nachlasses betraut, so ist gemäß § 156 Abs 2 AußStrG tunlichst diese Person zu bestellen, es sei denn, besondere Gründe würden im Einzelfall dagegen sprechen.

Ein Verlassenschaftskurator hat nach einem objektiven Sorgfaltsmaßstab ausschließlich die Interessen des ruhenden Nachlasses zu verfolgen und dabei neben gerichtlichen sowie gesetzlichen Vorgaben auch die Intentionen der künftigen Erben gebührend zu beachten.

Sein Wirkungskreis richtet sich nach dem Bestellungsbeschluss. Bezieht sich dieser auf das gesamte Verlassenschaftsverfahren, so ist er zur Vornahme sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Handlungen befugt und verpflichtet, etwa zur Eintreibung von Forderungen, Einbringung von Klagen, dem Abschluss von Vergleichen, dem Verkauf oder der Verpfändung von Nachlassgegenständen sowie zur Beantragung der Inventarisierung und/oder Gläubigereinberufung.

Vertretungshandlungen außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erfordern jedoch die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, welches bei seiner Entscheidungsfindung wiederum auf die Interessen sowohl der Verlassenschaft als auch der einzelnen Parteien gebührend Rücksicht zu nehmen hat.

Die Enthebung des Verlassenschaftskurators hat ebenfalls durch das Verlassenschaftsgericht zu erfolgen, sobald die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind, spätestens im Zuge der Einantwortung.

 

 

 

 

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