Nein. Gemäß § 765 ABGB erwerben Pflichtteilsberechtigte den Anspruch für sich und ihre Nachfolger erst mit dem Tod des Verstorbenen und können den Geldpflichtteil überdies frühestens ein Jahr später fordern. Außerdem sieht das Gesetz eine Reihe von Stundungsmöglichkeiten vor, und…

Keineswegs. Beispielsweise ist es möglich, mit letztwilliger Verfügung den Pflichtteil Einzelner zu stunden (bis maximal fünf Jahre nach dem Todestag) oder Teilzahlungen anzuordnen, während ihn Andere als Zeichen der Bevorzugung sofort bekommen oder wenigstens eine über dem gesetzlichen Mindestsatz von…