Müssen alle Pflichtteilsberechtigten gleichbehandelt werden?

Keineswegs.

Beispielsweise ist es möglich, mit letztwilliger Verfügung den Pflichtteil Einzelner zu stunden (bis maximal fünf Jahre nach dem Todestag) oder Teilzahlungen anzuordnen, während ihn Andere als Zeichen der Bevorzugung sofort bekommen oder wenigstens eine über dem gesetzlichen Mindestsatz von 4% pa liegende Verzinsung erhalten.

Eine letztwillige Absenkung unter dieses Zinsniveau wäre hingegen unzulässig.

Näheres dazu findet sich im lesenswerten Aufsatz von MMag. Sebastian Brehm, Die Stundung des Pflichtteils, Zak 2017/148, 87.