Kann man den Pflichtteil schon zu Lebzeiten der Eltern fordern?

Nein.

Gemäß § 765 ABGB erwerben Pflichtteilsberechtigte den Anspruch für sich und ihre Nachfolger erst mit dem Tod des Verstorbenen und können den Geldpflichtteil überdies frühestens ein Jahr später fordern.

Außerdem sieht das Gesetz eine Reihe von Stundungsmöglichkeiten vor, und zwar durch letztwillige Verfügung auf höchstens fünf Jahre und durch gerichtliche Entscheidung auf bis zu zehn Jahre.

Nähere Detailinformationen dazu finden sich in den Blogs

vom 10.03.2017 „ACHTUNG! Neue Verjährungsfristen für Erb- und Pflichtteilsansprüche!“,

vom 05.05.2017 „Müssen alle Pflichtteilsberechtigten gleichbehandelt werden?

und

vom 09.06.2017 „4% Rendite für geduldige Pflichtteilsberechtigte!

 

 

 

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Foto und Fotobearbeitung: Sarah Hettegger, © Copyright 2018