Schutz Pflegebedürftiger vor Diskriminierung ab 2016!

Der Umgang mit den Schwächsten und Schicksalsgeplagtesten macht den Wert einer Gesellschaft aus. Das gilt es auch in einer hoch entwickelten Solidargemeinschaft, wie der unseren, immer wieder zu betonen. Erfreulicherweise drückt sich dieses Verständnis zunehmend in einer Reihe rechtlicher Standards aus, die ihren Ausgang übrigens häufig in den (zuletzt viel gescholtenen) Institutionen der Europäischen Union genommen haben.

Aus aktuellem Anlass ist auf das bereits am 01.01.2006 in Kraft getretene Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) hinzuweisen, das allerdings bis 31.12.2015 – typisch österreichisch – mit extrem kulanten Übergangslösungen weitestgehend unanwendbar und deshalb unbeachtet geblieben ist.

Damit ist nun aber Schluss!

Ab 01.01.2016 sind die letzten Ausnahmeregelungen ausgelaufen. Das BGStG ist sodann uneingeschränkt anzuwenden. Es sieht einen radikalen Paradigmenwechsel vor.

Endlich geht es nicht mehr darum, dass sich behinderte Menschen und ihre Angehörigen eben mit den vorhandenen Verhältnissen arrangieren müssen. Vielmehr liegt es künftig an allen „Gesunden“ und „Starken“, „die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen“ (§ 1 BGStG).

Diese Vorgabe betrifft keineswegs nur Behörden, Arbeitgeber oder Unternehmer, sondern generell alle Rechtsverhältnisse, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich darüber hinaus sogar auf die Anbahnung, auf den Zugang und auf alle sonstigen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Versorgung von Gütern und Dienstleistungen (§ 2 BGStG).

Mit anderen Worten wird es fortan nicht mehr möglich sein, einer behinderten Person die Besichtigung bzw die Anmietung einer inserierten Dachgeschoß-Wohnung mit dem lapidaren Hinweis zu verwehren, das Gebäude verfüge über keinen Lift. Hier spricht man von „unmittelbarer“ Diskriminierung, die übrigens immer dann vorliegt, wenn jemand aufgrund seiner Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfährt, als andere. Das ist etwa zu konstatieren, wenn auf einer Homepage Waren zum Kauf angeboten werden, aber weder deren Beschreibung noch die allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer für Sehbehinderte geeigneten Weise (Hörformat) zugänglich sind. Der Begriff der Barrierefreiheit bezieht sich nämlich keineswegs nur auf bauliche Gegebenheiten, sondern auf alle Lebensbereiche.

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche immer nur dann, wenn sie für Menschen mit einer Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (§ 6 Abs 5 BGStG).

§ 4 Abs 1 BGStG sieht zudem ein Verbot „mittelbarer“ Diskriminierung vor. Dies betrifft auf den ersten Blick unbedenkliche Umstände, wie etwa die Gestaltung von Feierlichkeiten, Hausordnungen oder Produktbeschreibungen. Ausgenommen sind nur jene Vorgaben, die durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind (§ 5 Abs 2 BGStG). Fraglich könnte also sein, ob der generelle Hinweis in Aufzugsanlagen, dass sie im Brandfalle nicht verwendet werden dürfen, insoferne noch zeitgemäß ist oder auch für derartige Ereignisse durch technische Vorkehrungen Abhilfe geschaffen werden muss. Klar diskriminierend für gehbehinderte Bewohner sind jedenfalls Vorgaben der Hausgemeinschaft, dass Wartungs- oder Reinigungsmaßnahmen (bspw Stiegenhausputz-, Garten- und Winterdienst) persönlich erbracht werden müssen oder Mietverträge mit generellen Haustierverbotsklauseln, weil sie etwa auch Therapie- oder Blindenhunde ausschließen würden.

In diesem Zusammenhang gilt es zu betonen, dass sich der Schutz des Gesetzes keineswegs nur auf die Neubegründung von Rechtsverhältnissen bezieht. Gleichermaßen umfasst sind bestehende Gegebenheiten und ebenso der erst nachträgliche Eintritt einer Behinderung. Vorausgesetzt ist allerdings eine nicht nur vorübergehende, voraussichtlich mehr als sechs Monate andauernde Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen bzw der körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten.

Tritt demnach etwa in Folge eines Schlaganfalls, eines schweren Unfalls oder einer chronischen Erkrankung eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit ein, können sich Betroffene und ihre Angehörigen (ebenfalls explizit geschützt gemäß § 4 Abs 2 BGStG) unter anderem auch gegenüber Vermietern, Hausverwaltungen, Vereinen, Car-Sharing-Anbietern, Onlinehändlern und dergleichen auf ihren Status berufen und geeignete Abhilfe verlangen.

Um etwas subtilere Methoden von Personen mit besonders „kreativ-ablehnender“ Haltung gegenüber behinderten Menschen zu unterbinden, wird bereits ihre „Belästigung“ gesetzlich verpönt. Davon ist gemäß § 5 Abs 4 BGStG immer dann auszugehen, „wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird,
die die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,
die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt
.“

Wer also zu Vereinsausflügen nicht mehr eingeladen wird mit dem vermeintlich fürsorglichen Hinweis, das Programm sei leider nur für körperlich fitte Mitglieder geeignet, ist ebenso diskriminiert, wie seine Enkelin ohne Handikap, die ihn begleiten wollte.

Einschränkungen sieht das Gesetz nur dort vor, wo die Beseitigung benachteiligender Barrieren rechtswidrig (bspw in denkmalgeschützten Gebäuden) oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre. Selbst in diesen Fällen muss aber durch maßgebliche Verbesserungen wenigstens versucht werden, eine größtmögliche Annäherung zur Gleichbehandlung herzustellen.

Was können nun Betroffene und ihre Angehörigen in derartigen Diskriminierungssituationen unternehmen und erreichen?

Das BGStG selbst sieht zunächst ein zwingendes Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice vor. Einigt man sich nicht (binnen drei Monaten), können Schadenersatzansprüche und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (bei Belästigung mindestens € 1.000) mit Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Daneben stehen aus dem gegebenen Rechtswidrigkeitszusammenhang natürlich auch alle anderen zivilrechtlichen Ansprüche, etwa auf Beseitigung, Unterlassung, Widerruf, Feststellung und in dringlichen Fällen einstweilige Verfügungen im Raum.

Besonders hervorzuheben gilt es dabei die gesetzliche Beweislastverteilung nach § 12 BGStG. Demnach sind diskriminierende Umstände in allen Verfahren von den Betroffenen lediglich glaubhaft zu machen und obliegt es stets der beklagten Partei, einen rechtfertigenden Entlastungsbeweis zu erbringen.

Alles in allem sind diese ab 01.01.2016 verfügbaren Möglichkeiten sehr zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten, in welchem Ausmaß sie von Betroffenen und ihren Angehörigen auch tatsächlich genutzt werden. § 9 Abs 5 BGStG stellt jedenfalls vorsorglich klar, dass weder Beschwerdeführer (Kläger) noch ihre Zeugen oder sonstigen Unterstützer als Reaktion darauf in irgendeiner Weise benachteiligt werden dürfen! Das könnte etwa bei der grundlosen Verweigerung einer anstehenden Mietvertragsverlängerung vermutet werden.