Kein Klagsanspruch eines Lebenden auf Unterlassung seiner Obduktion gegen Hausarzt!
Der bereits im Blog vom 13.01.2017 zum Thema „Rechtswidrige Obduktion als Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte“ dargestellte Prozess eines Witwers gegen einen Allgemeinmediziner, der die Obduktion seiner verstorbenen Ehegattin angeordnet hatte, ist nunmehr rechtskräftig beendet.
Nachdem der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.08.2016, 1 Ob 116/16i, Zak 2016/670, 354, eine zivilgerichtliche Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten der Verstorbenen durch den hinterbliebenen Ehegatten im Zusammenhang mit einer allenfalls rechtswidrig angeordneten Leichenöffnung prinzipiell für möglich erklärt hatte, wurde das bereits seit Jahren anhängige Verfahren zur inhaltlichen Klärung der geltend gemachten Ansprüche fortgesetzt.
Der Witwer unterlag allerdings schlussendlich in allen drei Instanzen mit seiner Klage auf Feststellung, dass die am Todestag vom Beklagten angeordnete bzw veranlasste Obduktion der verstorbenen Ehefrau rechtswidrig erfolgt sei, und gleichermaßen mit seinem Eventualbegehren, wonach der beklagte Hausarzt schuldig sei, künftig jegliche Störung am Leichnam des Klägers zu unterlassen, welche sich aus der Missachtung des § 12 Vorarlberger Bestattungsgesetz durch den Beklagten ergäbe.
Der Oberste Gerichtshof wies in seiner Revisionsentscheidung vom 30.08.2017, 1 Ob 142/17i, Zak 2017/717, 419, unter anderem darauf hin, dass im konkreten Fall ein Nachweis der Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung durch den Beklagten nicht vorläge und zudem kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich wäre, dass es in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Totenbeschau beziehungsweise der Anordnung einer Obduktion des Leichnams des (ja noch lebenden) Klägers kommen könnte.
Eine prophylaktische Unterlassungsklage gegen einen Hausarzt zur Vermeidung der eigenen Obduktion eines Lebenden ist somit selbst dann nicht erfolgversprechend, wenn dieser Arzt sich in der Vergangenheit in Bezug auf enge Angehörige nicht rechtskonform verhalten haben sollte.
Das ist im Ergebnis weder überraschend noch besorgniserregend.
Bedeutend einfacher, kostengünstiger und zudem effektiver als durch jedes Gerichtsurteil lässt sich der Schutz des eigenen Leichnams vor unbefugten Eingriffen nämlich ohnedies über die Errichtung einer Bestattungsverfügung gewährleisten (siehe dazu www.bestattungsverfügung.com).
Fotonachweis: Foto und Fotobearbeitung: David Schilchegger, © Copyright 2017