Hinweis im Firmenbuch: Der Chef steht unter Sachwalterschaft!

Die Vorstellung, dass ein Firmenpatriarch jemals auch nur vorübergehend die absolute Kontrolle verlieren könnte, erscheint Vielen völlig ausgeschlossen. Am meisten dem Kapitän selbst, der sich stets auch bei hoher See das Kommando auf der Brücke nicht entreißen lässt.

Im wahren Leben kommt es aber natürlich gerade in der „ungesunden Chefetage“ immer wieder vor, dass ein Herzinfarkt, ein akuter Depressionsschub oder Schlaganfall sogar den stärksten Boss ganz plötzlich und unerwartet in die Knie zwingt.

Wer dieses Alltagsrisiko nicht ernst nimmt und keine Vorsorgevollmacht erteilt hat, gefährdet sich und sein Unternehmen, abgesehen von allen rechtlichen und organisatorischen Schwierigkeiten, vor allem durch die in dieser Situation geradezu zwangsläufige öffentliche Bloßstellung.

Der Oberste Gerichtshof hat nämlich in einer viel beachteten Entscheidung vom 05.08.2009, 6 Ob 131/09x, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die gerichtliche Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für den Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH im Firmenbuch einzutragen ist.

Die potenziell verheerenden Auswirkungen einer derartigen Veröffentlichung intimster persönlicher Umstände sowohl für den Betroffenen selbst als auch für sein Unternehmen liegen auf der Hand.

Sie werden durch den lapidaren Hinweis des Obersten Gerichtshofes verdeutlicht, wonach diese Veröffentlichung im Firmenbuch eine durchaus sinnvolle „Warnfunktion“ erfülle.

Gemeint sind als Adressaten der Warnung alle Geschäftspartner des Unternehmens!

Für den beratungsresistenten „Chef“ ist es dann nämlich schon zu spät!