Goldmünzen gehören nicht ins Sparbuchschließfach!

Die Inflation schreitet voran und Banken bleiben bei den Sparbuchzinsen anhaltend knausrig.

Kein Wunder also, dass sich einige ihrer Kunden an die alte „Krisenwährung“ Gold erinnern und einen Teil ihrer Ersparnisse entsprechend umschichten. Allerdings resultieren aus dieser Veranlagungsform überhaupt keine Zinsen und neben laufenden Kursschwankungen ist auch das Problem nicht zu vernachlässigen, dass man Edelmetall irgendwo verwahren muss.

Sich in der eigenen Wohnung oder im Garten ein „Schatzdepot“ anzulegen ist aus Sicherheitsgründen keine gute Idee (Stichwort „Home Invasion“) und die Einlagerung außer Haus verursacht nicht unerhebliche Gebühren.

Wie eine jüngst ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 31.05.2023, 5 Ob 41/23z, Zak 2023/421, 238, zeigt, kann hier übertriebene Knausrigkeit fatale Auswirkungen haben und bis zum Totalverlust führen.

Der Kläger war langjähriger Kunde der beklagten Bank und hatte bei ihr ein Konto sowie mehrere Sparbücher eingerichtet. Im November 2019 wollte er erspartes Geld in Gold anlegen und entschied sich nach einem Beratungsgespräch zum Kauf von Philharmoniker-Goldmünzen. Er sprach mit dem Kundenberater auch über Verwahrungsmöglichkeiten in der Filiale. Der Berater wies ihn auf die Safes im Keller sowie die notwendige Abklärung einer Versicherungsdeckung hin.

Der Kläger erkundigte sich sodann nach Sparbuchschließfächern und der Berater erklärte ihm, dass diese ausschließlich für die Verwahrung von Sparbüchern geeignet und im Gegensatz zu den Safes im Keller nicht mit einer Tresortüre abgetrennt, nicht alarmgesichert und nicht videoüberwacht wären. Er klärte den Kläger ebenso darüber auf, dass ein Sparbuchschließfach rund 12 EUR pro Jahr, hingegen die Safes im Keller je nach Verfügbarkeit zwischen 70 und 150 EUR pro Jahr kosteten würden und stets nur gemeinsam mit einem Bankmitarbeiter zugänglich seien.

In weiterer Folge kaufte der Kläger von seinen Ersparnissen in mehreren Tranchen insgesamt 56 Philharmoniker-Goldmünzen, mietete ein Sparbuchschließfach und verwahrte sie fortan dort. Er wusste zu diesem Zeitpunkt, dass er darin keine Goldmünzen einlagern durfte und diese Fächer dafür auch nicht geeignet sind.

Die mit der Bank abgeschlossene, vorweg erläuterte Benützungsvereinbarung enthielt auszugsweise folgende Passage: „[…] Ich nehme zur Kenntnis, dass ausschließlich Sparbücher und Sparkarten der Sparkasse […] im Sparbuchschließfach verwahrt werden dürfen. Der Inhalt des Sparkassenbuchschließfaches ist nicht versichert, da die Sparbücher/-karten durch Losungswort bzw. Unterschrift gesichert sind“.

Auch in den dem Kläger übergebenen Bedingungen für die Überlassung von Sparbuchschließfächern, ist festgehalten, dass das Kreditinstitut keine „Verschlusskontrolle“ ausübt und „keine Verpflichtung zu einer Benützungskontrolle“ übernimmt.

In der Nacht vom 20. auf den 21. Juni 2020 brachen unbekannte Täter in die besagte Bankfiliale ein und öffneten 317 der 500 Sparbuchschließfächer, darunter auch das des Klägers.

Mit seiner Schadenersatzklage in Höhe von 89.000 EUR sA für die gestohlenen Philharmoniker-Goldmünzen scheiterte der Kläger in allen drei Instanzen. Eine Verletzung von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten durch die beklagte Bank war unter den geschilderten Umständen letztlich auch für den Obersten Gerichtshof nicht erkennbar.

Fotonachweis:
Foto und Fotobearbeitung: Cathrin Gutmann, © Copyright 2024