Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz gilt auch für Bestattungsunternehmen und für die Bestattungsvorsorge!

Für alle im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zwischen Unternehmern und Verbrauchern sind die Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) zwingend anzuwenden.

Es enthält eine Reihe mindestens „lästiger“ Vorgaben für Unternehmer und schließt davon abweichende Vereinbarungen zum Nachteil der Verbraucher kategorisch aus.

Entsprechend groß war die Empörung auf Unternehmerseite bereits im Vorfeld der laut diversen EU-Richtlinien unausweichlichen Umsetzung in nationales Recht.

Nach dem Inkrafttreten per 13.06.2014 blieb deshalb nichts unversucht, wenigstens die Auswirkungen auf den eigenen Betrieb und die eigene Branche zu minimieren.

So wandte sich unter anderem auch ein Bestattungsunternehmen mit einem Individualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen des FAGG betreffend die Informationspflichten des Unternehmers und das Rücktrittsrecht des Verbrauchers vom Vertrag an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch in seiner Entscheidung vom 12.10.2017, G 52/2016, Zak 2017/725, 423, die Auffassung vertrat, die einzelnen Mitgliedstaaten verfügten in der Richtlinienumsetzung über keinen Spielraum und ein Verstoß dieser Richtlinien gegen europarechtliche Normen wäre ebenfalls zu verneinen.

Folglich verstoße das FAGG nicht gegen das österreichische Verfassungsrecht und es bedürfe auch keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union.

Daran änderte selbst die durchaus nachvollziehbare Argumentation der Antragstellerin nichts, in Fällen der „Bestattungsvorsorge“ werde noch zu Lebzeiten vereinbart, welche Leistungen seitens des Bestattungsunternehmens zu erbringen seien. In derartigen Verträgen finde sich regelmäßig ein Passus, wonach für den Fall, dass die ursprünglich vereinbarten Leistungen nicht mehr verfügbar sind, diese durch gleichwertige ersetzt würden. Eine Aufklärung über die Änderung des Leistungsgegenstandes wäre jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, ist doch der Vertragspartner dann bereits verstorben.

Hinzu komme, dass Verbraucher nach den Vorgaben des FAGG pietätloserweise bereits bei Vertragsabschluss ein ausdrückliches Verlangen auf vorzeitige Leistungserbringung zu erklären hätten, da der Todesfall ja auch schon innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsfrist eintreten könnte und das Bestattungsunternehmen daher bereits mit ihrer Leistungserbringung beginnen müsste.

Was hingegen von der Antragstellerin offenbar nicht bedacht wurde, ist der Umstand, dass sich die Vorgaben des FAGG für Bestattungsunternehmer selbst in den wohl eher seltenen Fällen eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz oder außerhalb ihrer Geschäftsräume relativ einfach dadurch neutralisieren lassen, dass eben kein Bestattungsvorsorge-Vertrag, sondern eine einseitige „Bestattungsverfügung“ errichtet wird (siehe dazu www.bestattungsverfügung.com)!








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