Befugnisse von Pfleger*innen nach dem Tod Pflegebedürftiger

In einem sehr lesenswerten Artikel „Befugnisse von Angehörigen nichtärztlicher Gesundheitsberufe nach Eintritt des Todes“ in der Ausgabe 6/2023 der Österreichischen Zeitschrift für Pflegerecht (ÖZPR) 164, macht Frau Dr.in Alexandra Holzer darauf aufmerksam, dass die Befugnisse von Berufsangehörigen nichtärztlicher Gesundheitsberufe nach Eintritt des Todes ihrer Klient*innen in Österreich weitestgehend ungeregelt sind. Lediglich im Leichen- und Bestattungswesen finden sich klare Verhaltensregeln und Kompetenzabgrenzungen.

Gewisse Maßnahmen, etwa das Falten der Hände oder eine Kieferfixierung erfordern allerdings zeitnahes Handeln aufgrund der bereits rd drei bis vier Stunden nach Eintritt des Todes einsetzenden Leichenstarre.

Speziell in Pflegeheimen sind Mitarbeiter*innen stets bemüht, den Angehörigen durch das so genannte „Herrichten“ des Leichnams ein Abschiednehmen in einem würdigen Umfeld zu ermöglichen. Fraglich bleibt, in welchem Ausmaß sie noch befugt oder allenfalls sogar verpflichtet sind, auf den Körper Verstorbener einzuwirken.

A. Holzer weist in besagtem Artikel nach, dass hier zwischen den gesetzlichen Vorgaben der einzelnen Bundesländer für eine ordnungsgemäße ärztliche Totenbeschau (Leichen haben bis dahin unverändert am Sterbeort zu verbleiben) einerseits und den Bestattern berufsrechtlich vorbehaltenen Verrichtungen (Ankleiden, Aufbahren, Einsargen etc) andererseits, für Maßnahmen durch Pfleger*innen in Bezug auf den Leichnam an sich kein Raum mehr verbleibt.

Vor diesem Hintergrund könnten sich ihre freundlichen Bemühungen nicht nur verwaltungs- und berufsrechtlich, sondern insbesondere auch schadenersatzrechtlich als Bumerang erweisen, also potenziell herbe Haftungsfolgen nach sich ziehen. Zu denken ist dabei etwa an später verschollene Schmuckstücke oder erbrechtliche Dissonanzen in Folge nicht mehr exakt feststellbarer Todeszeitpunkte und/oder -ursachen.

Wie die Praxis zeigt, stehen hier nicht selten wertvolle Gegenstände und namhafte Erbschaften zur Disposition. Wer sich in diesem Umfeld zwar in bester Absicht, rein juristisch aber dennoch rechtswidrig, schuldhaft und schadenskausal verhält, läuft Gefahr, sich unvermutet in der Schusslinie von Erbanwärtern oder Vermächtnisnehmern wieder zu finden. 

Mit A. Holzer gilt es vor allem auch zu betonen, dass die Weigerung, am „Herrichten“ eines Leichnams mitzuwirken, unter den herrschenden rechtlichen Rahmenbedingungen selbstverständlich keine disziplinären oder arbeitsrechtlichen Folgen nach sich ziehen kann.

Im Gegenteil wird jeder Pflegerin und jedem Pfleger schon aus Vorsichtsgründen dringend davon abzuraten sein.

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Foto und Fotobearbeitung: Dr. Johann Schilchegger, © Copyright 2024