Wer eine Bestattung beauftragt haftet für die Kosten!
Ein Todesfall belastet Angehörige meistens nicht nur emotional, sondern auch organisatorisch und finanziell in erheblichem Maße.
Plötzlich sind Veranlassungen und Entscheidungen zu treffen, die mit weitreichenden (Kosten-) Folgen verbunden sind, eigentlich aber höchstpersönliche Angelegenheiten der verstorbenen Person betreffen.
Wer kann schon mit Sicherheit beurteilen, wo die an einem entfernten Ort verstorbene Tante beigesetzt und auf welche Weise der allein stehende Neffe bestattet werden wollte.
Liegt keine im BESTATTUNGSVERFÜGUNGSREGISTER® verzeichnete Bestattungsverfügung vor (siehe dazu www.bestattungsverfügung.com), muss improvisiert werden, was nicht selten nachträglich zu Komplikationen und Streit führt.
Selbst wenn sich nämlich die Wünsche des/der Verstorbenen nachforschen oder erahnen lassen, bleibt es doch bei der häufig offenen Frage, ob der Nachlass dereinst auch tatsächlich ausreichend dotiert sein wird, um die auflaufenden Kosten zu tragen respektive wer für diese aufzukommen hat.
Dieser Thematik widmeten sich bereits die Blogs „Wer haftet für Begräbniskosten?“ vom 14.04.2017 sowie „Unterhaltspflicht und Begräbniskosten“ vom 21.04.2017.
Ergänzend sei all jenen „guten Geistern“, die sich meistens uneigennützig und nicht selten völlig unbedankt um die Organisation einer würdigen Beisetzung kümmern, eine vor rund 126 Jahren (!) ergangene, aber in Fachkreisen nach wie vor häufig zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28.04.1891, 4128, GlUNF 13.751, in Erinnerung gerufen.
Demnach bestimmt zwar § 549 ABGB (Anmerkung: nach wie vor) die sachliche Haftung der Verlassenschaft für ein „angemessenes Begräbnis“ (siehe dazu Blog vom 17.03.2017).
Dieser Umstand hat allerdings keinen Einfluss auf die persönliche Zahlungsverpflichtung des Bestellers gegenüber dem Bestattungsunternehmen.
Wie in allen anderen Belangen des allgemeinen Geschäftsverkehrs gilt nämlich auch im Bestattungswesen folgender Grundsatz:
„…, daher auch der Besteller eines Begräbnisses, wenn er für die Kosten desselben nicht persönlich aufkommen will, dies bei der Bestellung ausdrücklich erklären muss.“
Fotonachweis: Foto und Fotobearbeitung: Sarah Hettegger, © Copyright 2017