Wenn Eifersucht im Testament die Feder führt

Auch wenn sich der vom Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gemäß § 572 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) gültig, es sei denn, dass sein Wille einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat.

Ein der/dem Verfügenden unterlaufener Motivirrtum ist folglich nur dann von Bedeutung, wenn er „einzig und allein“ kausal war für die jeweilige letztwillige Verfügung.

Das ist selten der Fall und noch seltener nachweisbar, zumal ein solcher „Beweggrund“ keineswegs in der betreffenden Urkunde angeführt worden sein muss.

Ausnahmen bestätigen die Regel, wie ein geradezu romantisch anmutender Fall zeigt, den der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.09.2019, 2 Ob 41/19x, NZ 2019/148, 420, Zak 2019/717, 396, zu behandeln hatte.

Eine im Jahre 2014 verstorbene Dame setzte 2009 ihre Nichte zur Alleinerbin ein und widerrief alle früheren letztwilligen Anordnungen, in denen noch ihr Ehegatte als Alleinerbe vorgesehen war.

Sie hegte nämlich den Verdacht, ihr Mann habe ein Verhältnis mit einer Nachbarin.

Zum Zweck der Errichtung des besagten Testaments suchte sie 2009 einen Notar auf, dem sie auf seine Nachfrage hin erläuterte, ihr Ehemann habe eine Freundin und sie wolle verhindern, dass diese Person über ihn auch noch an ihr Vermögen gelangen könnte.

Allerdings stellte sich später heraus, dass ihre Vermutung falsch und die Beziehung ihres im Jahre 2016 ebenfalls verstorbenen Ehemanns zur Nachbarin nur rein freundschaftlicher Natur war, während er seine Gattin bis zu ihrem Tod pflegte, betreute und ihr Lebensmittelpunkt blieb. Überdies bestimmte er testamentarisch seinen Bruder zum Erben und keineswegs irgendeine Geliebte.

Der Oberste Gerichtshof führte in seiner Entscheidung dazu Folgendes aus:

Der im Zuge des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 inhaltlich unverändert gebliebene § 572 ABGB stelle an den Nachweis des Kausalzusammenhangs besonders strenge Anforderungen. Es dürfe deshalb kein anderes wesentliches Motiv bestehen und der das Testament bestreitende Erbansprecher habe zu beweisen, dass einzig und allein das irrige Motiv für die Willensbildung des Erblassers maßgeblich war.

Ob der Beweggrund in der letztwilligen Verfügung genannt („angegeben“) ist, sei hingegen irrelevant. Also wäre die gegenüber dem Notar geäußerte Begründung im Zuge der Testamentserrichtung ausreichend und führe somit die irrige Annahme der Verstorbenen als einziger Beweggrund zur Ungültigkeit des Testaments.

Vielleicht wären alle Beteiligten gut beraten gewesen, dieses Missverständnis noch zu Lebzeiten aus dem Weg zu räumen und vielleicht wäre dazu der naheliegende Hinweis hilfreich gewesen, dass ein Testament zur Eifersuchtsbekämpfung denkbar ungeeignet ist.






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