Vertragliche „Hinterlassungsverpflichtung“ verstößt gegen die Testierfreiheit

Oft fällt es schwer, sich von einem ans Herz gewachsenen Gegenstand zu trennen, den man – wenn überhaupt – allenfalls nur vorübergehend oder jedenfalls noch nicht zu Lebzeiten aus der Hand geben möchte.

Auch nach dem Tod soll das geliebte Kunstwerk, Schmuckstück oder Elternhaus unbedingt einer nahestehenden Person, Familie oder Institution zugutekommen, selbst wenn dies die finanziellen oder persönlichen Rahmenbedingungen kaum zulassen.

Da ist der Gedanke naheliegend und verlockend, die Eigentumsübertragung aufzuschieben und sich mit dem finanzierenden oder pflegenden Vertragspartner einfach auf eine diesbezügliche „Hinterlassungsverpflichtung“ zu verständigen.

Allerdings herrscht in Österreich der unabdingbare Grundsatz der Testierfreiheit, den man abgesehen von gewissen Ausnahmen für Ehegatten, eingetragenen Partnern und Verlobten (per Erbvertrag) auch im Vereinbarungswege nicht durchkreuzen kann.

Mit anderen Worten ist das Versprechen, dereinst eine letztwillige Verfügung in einer bestimmten Weise auszugestalten, nicht mehr als Schall und Rauch.

Es bewirkt weder einen Anspruch auf Erfüllung noch auf Schadenersatz.

Dass sich derartige Abmachungen deshalb natürlich auch nicht grundbücherlich sicherstellen lassen, wurde durch den Obersten Gerichtshof in einer Entscheidung vom 25.08.2015, 5 Ob 131/15y, NZ 2016/115, 337, klargestellt.

Onkel und Nichte vereinbarten in einem „Übergabsvertrag auf den Todesfall“, dass die Nichte den Onkel bis zu seinem Ableben pflegen müsse und er sich im Gegenzug verpflichte, ihr dereinst nach seinem Tod eine bestimmte Liegenschaft zu hinterlassen, welche er bis dahin weder belasten noch veräußern wollte.

Es kam, wie es bei bedenklichen Vertragskonstruktionen häufig kommt, nämlich zu veritablen Problemen, indem ein Pfandgläubiger des Onkels eine Hypothek auf der besagten Liegenschaft einverleiben ließ und im Zuge dessen die (von vorneherein rechtswidrige) Vormerkung der „Hinterlassungsverpflichtung“ durch das Grundbuchsgericht von Amts wegen gelöscht wurde.

Nach den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs sind derartige Verabredungen nun einmal „abstrakt unzulässig und unheilbar nichtig“.

Die Zusage des Onkels konnte also von vorneherein „keinerlei Rechtswirkungen nach sich ziehen, weder für Dritte noch für die angeblich Berechtigte selbst“.

Bitter für alle an der Errichtung dieses unsäglichen „Übergabsvertrages auf den Todesfall“ Beteiligten, aber für einschlägig befasste Juristen auch nicht wirklich unvorhersehbar.

 

Fotonachweis: Foto und Fotobearbeitung: Verena Resch © Copyright 2017