Verschleuderung des Nachlassvermögens zur Steueroptimierung ist unzulässig!

Niemand zahlt gerne Steuern. Vor allem nicht von Vermögen, das bereits mehrfach durch die fiskalische Mangel getrieben wurde, bevor man es als Erbe endlich sein Eigen nennen darf.

Nun gibt es in Österreich zwar seit dem Jahre 2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr, dafür aber mehr oder weniger originelle Bemühungen der sich abwechselnden Finanzminister, den daraus resultierenden Ausfall durch andere Abgaben zu kompensieren.

Besonders begehrt war und ist hier vor allem die Besteuerung von Immobilientransaktionen innerhalb der Familie (siehe zu den teilweise exorbitanten Erhöhungen ab 01.01.2016 die Blogs „Riskante Altersvorsorge: Immobilien ab 2016!“ vom 20.11.2015 und „Ab 2016 wird das Elternhaus zur Steuerfalle“ vom 18.12.2015).

Darf man sich unter diesen Umständen wundern, wenn Erben ins Grübeln geraten und beginnen, grenzgeniale Vermeidungsstrategien auszuhecken?

Eine der bemerkenswertesten Ideen, nämlich der Grunderwerbsteuerbelastung schlichtweg durch Eliminierung der im Nachlass befindlichen Liegenschaften auszuweichen, indem sie noch vor der Einantwortung verschenkt werden, liegt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 17.04.2012, 4 Ob 34/12x, Zak 2012/378, 197 ua, zugrunde. Diesem gefinkelten Steuersparmodell wollte allerdings keines der befassten Gerichte seine Zustimmung erteilen.

§ 810 ABGB sieht nämlich vor, dass die Veräußerungen von Gegenständen aus dem Nachlass vor der Einantwortung mit wenigen Ausnahmen grundsätzlich der gerichtlichen Genehmigung bedarf. Sie ist zu versagen, wenn der Deal für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre. Bei der Prüfung dieser Frage sind deren Interessen einerseits und jene der künftigen Erben andererseits streng auseinanderzuhalten.

All dies wollte der Erbe im Gegenstand durch drei Instanzen hindurch offenkundig nicht so recht glauben, bis ihm das Höchstgericht endgültig Folgendes beschied:

„Auszugehen ist davon, dass der Nachlass vor der Einantwortung nicht Vermögen der Erben ist, vielmehr stehen die Erben dem Nachlass, selbst wenn ihnen dessen Verwaltung und Benützung übertragen wurde, als einem ihnen fremden Vermögen gegenüber …“

„Die schenkungsweise Hingabe von Nachlassvermögen ohne dem Nachlass gleichzeitig zufließende Gegenleistung führt regelmäßig zu einer Schmälerung des Nachlassvermögens und ist deshalb grundsätzlich offenbar nachteilig iSd § 810 Abs 2 ABGB.“

Wer hätte das gedacht?!