Unter Ausschluss der Schwiegerkinder!

Viele Großeltern leben in einem emotionalen Spannungsverhältnis zwischen der Liebe zu ihren Enkelkindern einerseits und dem Argwohn gegenüber den Schwiegerkindern andererseits.

Allzu naheliegend erscheint die Gefahr, hart erarbeitetes „Familienvermögen“ könnte bei einem Unglücksfall oder einer Scheidung in „fremde Hände“ gelangen.

Hier eine ausgewogene Lösung zu finden, die zwischenmenschlich gerade noch vertretbar ist und juristisch zum gewünschten Ergebnis führt, erscheint meistens allein deshalb schwierig, weil die Adressaten der fokussierten Zuneigung noch minderjährig und die Schwiegertochter bzw der Schwiegersohn zu allem Überdruss obsorgeberechtigt sind.

Die wenigsten wissen aber, dass der Gesetzgeber schon seit ewigen Zeiten eine (zugegeben wenig charmante) Möglichkeit vorgesehen hat, bei einer Schenkung oder letztwilligen Zuwendung an Minderjährige, ihre Eltern von der Verwaltung dieses Vermögens auszuschließen (§ 166 ABGB).

Betrifft dieser Ausschluss nur einen Elternteil, so übernimmt sie kraft Gesetzes unmittelbar der andere. Gibt es keinen zweiten obsorgeberechtigten Elternteil mehr oder werden beide ausgeschlossen, so hat das Gericht andere Personen mit der Verwaltung zu betrauen.

Bei der Auswahl dieser „externen“ Verwalter ist das Pflegschaftsgericht an keine Vorgaben gebunden und allein dem Kindeswohl verpflichtet.

Wünsche und Vorschläge des Kindes oder der zuwendenden Person sind dabei zwar zu berücksichtigen, begründen aber keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch.

Dadurch wird vermieden, dass sich beispielsweise Schwiegereltern selbst zu Verwaltern einsetzen und über den Umweg einer derartigen Schenkung unerbeten Einfluss auf das Familienleben der Enkelkinder und ihrer geschiedenen oder verwitweten Eltern nehmen könnten.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass § 166 ABGB selbstverständlich nicht nur für Großeltern eine uU geeignete Perspektive eröffnet, sondern etwa auch für Elternteile ohne Obsorgeberechtigung oder andere Gönner (Taufpaten, Erbtanten, Förderer etc) mit begründeter Besorgnis über die Eignung und Fähigkeiten der Eltern des betroffenen Kindes in Vermögensverwaltungsangelegenheiten.