„Sowiesokosten“ nach Unfall mit Todesfolge?

Jeder stirbt irgendwann einmal und benötigt eine Bestattung.

Folglich stellt sich die Frage, ob der daraus resultierende Aufwand überhaupt Gegenstand von Schadenersatzansprüchen sein kann.

Sie lässt sich zuspitzen auf das Gedankenmodell eines schwer kranken Menschen mit absehbarer Lebenserwartung von nur noch wenigen Tagen, der auf dem Weg ins Krankenhaus von einem Fahrzeug erfasst und getötet wird.

Juristen sprechen hier von „überholender Kausalität“ bzw von „Vorteilsausgleich“ zwischen Schädiger und Geschädigtem im Zusammenhang mit so genannten „Sowiesokosten“, die auch ohne schädigendes Ereignis (früher oder später) angefallen wären.

Diese Begriffe dienen im Schadenersatzrecht zur Abgrenzung des Haftungsausmaßes.

Bereits seit 100 Jahren (1917) sieht § 1327 ABGB programmatisch Folgendes vor:

Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern auch den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.“

Flankiert wird dieser Grundsatz durch diverse sondergesetzliche Regelungen, etwa in § 12 Abs 1 Z 5 EKHG, wonach die Kosten einer angemessenen Bestattung im Falle der Tötung durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder eines Kraftfahrzeugs zu ersetzen sind und der Ersatzanspruch demjenigen zusteht, der sie zu tragen verpflichtet ist oder sie tatsächlich getragen hat.

In seinem Beitrag „Bestattungskosten und überholende Kausalität“, Zak 2017/182, 108, untersucht Dr. Josef Obermaier, Vizepräsident des Landesgerichts Wels, die dazu herrschende Rechtslage in den Ländern Schweiz, Deutschland und Österreich.

Er kommt zum Ergebnis, dass in Bezug auf Bestattungskosten der „Sowieso-Einwand“ nach weitestgehend einhelliger Lehre und Rechtsprechung in allen drei Staaten unzulässig ist.

Damit erübrigen sich aber keineswegs pietätlose Diskussionen über die zu erwartende Restlebensdauer von Unfall- oder Verbrechensopfern bei der Bemessung des Schadensersatzumfangs.

Mit Obermaier ist nämlich ebenso darauf hinzuweisen, dass die genannte Einschränkung zwar für Bestattungskosten, aber beispielsweise nicht auch für Unterhaltsansprüche gilt.