Schmerzengeldansprüche sind vererblich!

Immer wieder kommt es vor, dass nach fremdverschuldeten Unfällen, ärztlichen Behandlungsfehlern und dergleichen, die von den daraus resultierenden Schmerzen betroffene Person verstirbt, noch bevor das Schadensereignis mit den Schädigern bzw deren Haftpflichtversicherungen reguliert werden konnte.

In derartigen Konstellationen stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls wer diese Schadenersatzansprüche später noch geltend machen kann.

Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass unter anderem auch Schmerzengeldansprüche vererblich sind und hat dazu erst kürzlich in einer Entscheidung vom OGH 04.11.2021, 5 Ob 88/21h, Zak 2022/60, 37, Folgendes bekräftigt:

„Das Schmerzengeld ist nach seiner Zweckbestimmung jene materielle Entschädigung, auf die ein Verletzter zum Ausgleich der durch die Beschädigung insgesamt entstandenen körperlichen und seelischen Schmerzen, der entgangenen Lebensfreude und aller mit den Unfallverletzungen und ihren Folgen verbundenen Unbillen Anspruch hat. Seine Ausgleichsfunktion endet spätestens mit seinem Tod (…). Vererblich ist damit der Anspruch auf Ausgleich für denjenigen (ideelle) Schaden (die Schmerzen), der (die) bereits vor dem Ableben des Verletzten eingetreten ist (sind).“

Anspruchsberechtigt sind zunächst die Verlassenschaft als solche und nach rechtskräftiger Einantwortung die Erben.

Besonderes Augenmerk ist dabei jeweils auf die Anspruchsverjährung zu legen, welche bei Schadenersatzansprüchen grundsätzlich drei Jahre beträgt und in ihrem Lauf mit Kenntnis von Schaden und Schädiger beginnt.

Deshalb sollte bei absehbar länger andauernden Verlassenschaftsverfahren unbedingt zeitgerecht durch die Verlassenschaft gehandelt und keinesfalls bis zur Einantwortung zugewartet werden.






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