Schiedsgerichte in Erbschaftsangelegenheiten

Über nahezu alle Rechtsverhältnisse können die involvierten Parteien einvernehmlich Schiedsvereinbarungen abschließen, also die Klärung von Streitigkeiten den staatlichen Gerichten entziehen und privatrechtlich organisierten Schiedsgerichten zuweisen.

Sowohl in Deutschland als auch in Österreich besteht darüber hinaus die Möglichkeit, so genannte „Schiedsklauseln“ oder „Schiedsgerichtsklauseln“ in letztwillige Verfügungen aufzunehmen und damit für seinen eigenen Nachlass einseitig entsprechende Vorgaben einzurichten.

Hier ist allerdings größte Vorsicht, Achtsamkeit und Zurückhaltung geboten.

Abgesehen von emotionalen Vorbehalten der später betroffenen Parteien gegen ein ihnen vom Erblasser oktroyiertes Entscheidungsgremium und im Vergleich zu den staatlichen Gerichten verkürztes, wesentlich anders gestaltetes Verfahren, sind insbesondere auch eine Reihe rechtlicher Fallstricke im Auge zu behalten.

Beispielsweise gelten für Todesfälle ab 17. August 2015 die Regelungen der EU-Erbrechts-Verordnung (EuErbVO), wonach (abgesehen von einer zulässigen Rechtswahl) nicht mehr das Recht des Landes der Staatsangehörigkeit des Erblassers, sondern primär jenes am Ort seines „letzten gewöhnlichen Aufenthalts“ anzuwenden ist.

Meistens lässt sich zur Zeit der Errichtung einer letztwilligen Verfügung jedoch überhaupt noch nicht abschätzen, wo dieser schlussendlich relevante Aufenthaltsort liegen und welcher rechtliche Rahmen für die verfügte Schiedsgerichtsabwicklung dereinst gelten wird.

Auch sollte eine erst kürzlich veröffentlichte Entscheidung des LG München II vom 24.02.2017, 13 O 5937/15, ZErb 5/2017, 134, zu denken geben.

Unter detaillierter Abwägung der Vor- und Nachteile von Schiedsverfahren kommen die Richter zum Schluss, dass es nicht möglich sein soll, Pflichtteilsberechtigten testamentarisch ein Schiedsgericht aufzunötigen.

Weil der Erblasser in den Gehalt der Pflichtteilsansprüche nicht eingreifen kann, ist ihm auch die einseitige Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit zu versagen.
… die Pflichtteilsrechte grenzen nun einmal die Testierfreiheit kraft Gesetzes ein (…).

So groß also die Verlockung auch sein mag, den Parteien des eigenen Verlassenschaftsverfahrens ein kostengünstig und rasch arbeitendes Forum für die Streiterledigung zur Verfügung zu stellen, bleibt die Zweckmäßigkeit letztwilliger Schiedsklauseln meistens zumindest fraglich – zu erwägen sind sie dennoch allemal.

 

Fotonachweis: Foto und Fotobearbeitung: Sabrina Grünwald, © Copyright 2017