Schenkungswiderruf wegen groben Undanks auch bei Übergabsverträgen möglich!

Gemäß § 948 ABGB kann eine Schenkung widerrufen werden, „wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohlthäter eines groben Undankes schuldig macht“.

Dabei wird „unter grobem Undanke … eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freyheit, oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, daß gegen den Verletzer von Amts wegen, oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetze verfahren werden kann“.

Ergänzend normiert § 949 ABGB, dass Undank „den Undankbaren für seine Person zum unredlichen Besitzer (macht), und gibt selbst dem Erben des Verletzten, in so fern der letztere den Undank nicht verziehen hat, und noch etwas von dem Geschenke in Natur oder Werthe vorhanden ist, ein Recht zur Widerrufungsklage auch gegen den Erben des Verletzers“.

Diese Grundsätze gelten auch bei so genannten „gemischten Schenkungen“, also jenen Schenkungen, die mit teilweisen Gegenleistungen verbunden sind, wie es insbesondere bei Übergabsverträgen üblich ist.

Das hat der Oberste Gerichtshof jüngst in seiner Entscheidung vom 13.01.2022, 5 Ob 205/21i, Zak 2022/238, 134, bekräftigt.

Demnach ist auch bei einer gemischten Schenkung ein Widerruf wegen groben Undanks nach § 948 ABGB zulässig. „Dieser erfasst die ganze Sache jedenfalls dann, wenn der unentgeltliche Teil … vom entgeltlich erworbenen nicht getrennt werden kann …. Voraussetzung des groben Undanks nach § 948 ABGB ist einerseits, dass der Beschenkte gegen den Schenker ein strafgerichtlich zu ahndendes Verhalten gesetzt hat, das andererseits das Merkmal des groben Undanks erfüllt. Ein Widerrufsrecht des Geschenkgebers begründet nur eine Handlung, die schwer genug scheint, um die Entziehung des Geschenks zu rechtfertigen …, die also eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit gegenüber dem Schenker zum Ausdruck bringt …. Wird zu den Vorwürfen keine strafrechtliche Verurteilung behauptet, ist im Zivilverfahren als Vorfrage zu prüfen, ob ein strafbarer Tatbestand gesetzt wurde …. Dabei ist aber nicht nur das zum Anlass des Widerrufs genommene Verhalten für sich allein zu beurteilen, sondern eine Gesamtbeurteilung aller Umstände erforderlich.“

Zur näheren Veranschaulichung sei auf den Blog vom 10.03.2022 „Wer seinen Wohltäter >Dummkopf< nennt, riskiert Schenkungswiderruf“ verwiesen.




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