Schadenersatz für Wegfall der Haushaltstätigkeit verstorbener Ehegatten

Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen gemäß § 1327 ABGB nicht nur alle Kosten, sondern auch den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.

Vom Obersten Gerichtshof war in seiner Entscheidung vom 24.06.2021, 3 Ob 26/21a, Zak 2021/541, 299, nun die Frage zu beurteilen, ob der von einer Witwe geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihrer durch das Ableben des Ehegatten in Folge einer Fehlbehandlung im Krankenhaus entgangenen Beistandsleistungen im Haushalt nach dieser Bestimmung ebenfalls ersatzfähig ist. Er hielt dazu Folgendes fest:

Nach ständiger Rechtsprechung haben Hinterbliebene grundsätzlich Anspruch auf Ersatz aller Leistungen, die ihnen Getötete zu Lebzeiten tatsächlich erbracht haben und die dem unterhaltsbegründenden Rechtsverhältnis zuordenbar sind. Dazu zählen neben der Haushaltsführung im (engeren) Sinn auch alle Leistungen, die im Rahmen eines sozialadäquaten Familienlebens als üblich zu qualifizieren sind.

Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt hatte der damals in Pension befindliche Ehemann bis zuletzt neben der Erledigung sämtlicher Einkäufe alle Mahlzeiten für beide zubereitet, sich (in näher festgestellter Weise) an den Reinigungstätigkeiten in der Wohnung beteiligt und außerdem leichte Instandsetzungsarbeiten durchgeführt.

Insgesamt ergab dies zusammengefasst durchschnittlich eineinhalb (Arbeits-) Stunden, die er täglich nach dem Verständnis der Tatsacheninstanzen – nur – zu Gunsten seiner Gattin aufwendete.

Diesbezüglich stünden der Witwe nach einhelliger Ansicht aller drei Instanzen Schadenersatzansprüche zu.




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