Death & Taxes

Benjamin Franklin (17.01.1706 –17.04.1790) wird der denkwürdige und viel zitierte Satz zugeschrieben:

In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.“

Seitdem im August 2008 nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die Erbschafts- und Schenkungssteuer de facto abgeschafft wurde, könnte man versucht sein, anzunehmen, in Österreich hätte damit der weise Spruch Franklins zumindest partiell an Bedeutung verloren.

Weit gefehlt!

Abgesehen von den Gebühren des Gerichtskommissärs nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz fallen nämlich eine Reihe weiterer Gebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz an. Dies betrifft das Abhandlungsverfahren als solches, aber beispielsweise ebenso Antrags- sowie Eintragungsgebühren in das Grundbuch und Firmenbuch.

Wenn man Pech hat, kommen Gebühren für Sachverständige, Rechtsstreitigkeiten, Rechtsmittel, (Verlassenschafts-) Insolvenzverfahren oder sonstige Folgeverfahren, wie etwa in Pflegschaftsangelegenheiten hinzu, und wer nicht aufpasst, dem drohen empfindlich hohe Vergleichsgebühren nach dem allgemeinen Gebührengesetz.

Besonders interessant sind für den Fiskus aber vor allem die mit der todesfallsbedingten Übertragung von Liegenschaftsvermögen verbundenen Grunderwerbsteuereinnahmen.

Weitestgehend unbemerkt von der Wählerschaft und den öffentlichen Medien, schafft es die Politik außerdem immer wieder, den Erben oder Legataren einzelne Steuerbegünstigungen der Erblasser vorzuenthalten.

Ein besonders prominentes Beispiel dafür stellt die erst seit 1. April 2012 überfallsartig eingeführte Immobilienertragsteuer dar.

Hier ist es nämlich Erben nicht möglich, sich bei einer Veräußerung auf eine allfällige Hauptwohnsitzbefreiung der Erblasser zu berufen, es sei denn, sie verfügen aus eigenem über alle erforderlichen Voraussetzungen dafür. Warnend sei darauf hingewiesen, dass insoferne Immobilienertragsteuer unter gewissen Umständen sogar bei Erbteilungsvereinbarungen schlagend werden kann.

Die Steuerbefreiung für selbst hergestellte Gebäude geht nach der aktuellen Verwaltungspraxis unwiederbringlich und vollständig verloren, weil die Herstellerposition nach durchaus nachvollziehbarer Auffassung der Finanz eben nur der ursprüngliche Errichter des Bauwerkes „selbst“ einnehmen kann, keineswegs aber einer seiner Rechtsnachfolger.

Abgesehen davon droht bei längeren und in steuerlicher Hinsicht unachtsam geführten Verlassenschaftsverfahren im Unternehmerbereich der Verlust von Betriebsaufgabebegünstigungen, etwa im Falle voreiliger Verpachtungen.

Es zeigt sich also, dass Todesfälle auch nach Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für den österreichischen Fiskus weiterhin eine durchaus lukrative Angelegenheit geblieben sind und wohl immer bleiben werden.