Erleichterungen für Menschen mit Sprachbehinderung ab 2017

Bis 31.12.2016 war für alle „fremdhändigen Verfügungen“ die mündliche Bekräftigung des Testators gegenüber drei Zeugen, „daß der Aufsatz seinen letzten Willen enthalte“ (§ 579 ABGB alte Fassung) absolute Gültigkeitsvoraussetzung.

Seit 01.01.2017 wurde diese so genannte „Nuncupatio“ von einer schriftlichen Bekräftigung abgelöst.

Fortan müssen Verfügende die Urkunde „in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen (ihren) letzten Willen enthält“ (§ 579 ABGB neue Fassung).

Damit wurde eine wesentliche Hürde für Menschen mit Sprachbehinderungen beseitigt.

Ob die „Nuncupatio“ auch ohne gesprochenes Wort ebenso gut „mit allgemein angenommenen Zeichen“ abgegeben werden konnte und welche Signale dazu konkret erforderlich waren („Kopfnicken“?), blieb nämlich bis zuletzt weitestgehend ungeklärt bzw der richterlichen Einzelfallentscheidung anheimgestellt (siehe dazu ausführlich OGH 20.11.2012, 5 Ob 185/12k, JBl 2013, 240).

Für Menschen, die zudem nicht schreiben und/oder lesen können, sieht das Gesetz in § 580 ABGB (neue Fassung seit 01.01.2017) Folgendes vor:

(1) Wenn der letztwillig Verfügende nicht schreiben kann, muss er statt der Unterschrift und des eigenhändigen Zusatzes sein Handzeichen in Gegenwart der in § 579 genannten Zeugen eigenhändig setzen und ausdrücklich vor ihnen erklären, dass die Urkunde sein letzter Wille ist. Die Anführung des Namens des letztwillig Verfügenden durch einen Zeugen ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.

(2) Wer nicht lesen kann, muss sich die fremdhändige Verfügung von einem Zeugen in Gegenwart der beiden anderen Zeugen, die den Inhalt eingesehen haben, vorlesen lassen und bekräftigen, dass dieser seinem Willen entspricht.

Für stumme oder taubstumme Personen, die weder lesen noch schreiben können, besteht die Möglichkeit, vor Gericht oder einem Notar ein Testament zu errichten.