Erbhof schützt vor Schulden nicht!

Die rechtliche und fiskalische Bevorzugung von Land- und Forstwirten hat in Österreich eine lange Tradition. Ob dies jemals wirklich gerechtfertigt oder vielmehr nur dem geschickten Lobbying eines politisch einflussreichen Standes geschuldet war, mag dahingestellt bleiben.

Die Steuerreform 2015 und das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 zeigen jedenfalls sehr anschaulich, dass daran auch künftig nicht gerüttelt werden soll. Eine einzelne, mit umfangreichem Immobilienvermögen gesegnete Berufsgruppe bleibt damit „gleicher“ als andere.

Diese privilegierte Stellung ist im allgemeinen Rechtsempfinden längst dermaßen verankert, dass sich niemand mehr darüber aufregt, etwa als „weichendes Kind“ durch die Anerben- und Erbhöfegesetze in seinen Pflichtteilsansprüchen massiv eingeschränkt zu werden oder als Erbin einer kleinen Eigentumswohnung Grunderwerbsteuer neuerdings vom Marktwert bezahlen zu müssen, während der ehemalige Schulkollege den elterlichen Hof mit ausgedehnten Ländereien und lukrativem Skipistengelände weiterhin nur mit dem lächerlich niedrigen einfachen Einheitswert zu versteuern hat.

Land- und forstwirtschaftliche Anwesen scheinen selbst in der juristischen Auseinandersetzung derart unantastbar, dass sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung vom 19.03.2015, 6 Ob 204/14i, NZ 2015/127, 390, zur Klarstellung veranlasst sah, Erbhöfe gehörten selbstverständlich ebenfalls zum Deckungsfonds für die Schulden des verstorbenen Landwirts und ließen sich demnach erforderlichenfalls auch ohne weiteres exekutiv verwerten.

Der Erblasser verstarb ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Zum Nachlass gehörte ein Erbhof, bestehend aus drei Liegenschaften im Wert von insgesamt rd € 1,0 Mio. Er bzw seine Verlassenschaft schuldete dem Schwiegersohn rd € 130.000, der unter Androhung gerichtlicher Schritte auf einer kurzfristigen Tilgung bestand. Daraufhin verkaufte der Verlassenschaftskurator mit Zustimmung der Witwe und gegen den Willen der erbantrittserklärten Kinder eine der Liegenschaften um € 380.000.

Das Verlassenschaftsgericht genehmigte den Kaufvertrag, nachdem von den Kindern die Forderung des Schwagers zuvor nicht eingelöst wurde. Das LGZ Graz gab ihrem Rekurs nicht Folge und auch der dagegen erhobene Revisionsrekurs wurde abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof ließ in seinem Erkenntnis vom 19.03.2015 keine Zweifel daran aufkommen, dass die Erbhofeigenschaft als solches beim Verkauf von Liegenschaften natürlich kein Genehmigungshindernis darstellt. „Das Anerbenrecht strebt zwar die Erhaltung eines gesunden und leistungsstarken Bauernstands an (…), allerdings durch Vermeidung der Zersplitterung eines Erbhofs durch Erbteilung (…). Gläubiger des Erblassers und des Nachlasses sind nicht gehindert, ihre Forderungen auf einem Weg durchzusetzen, der zur Zerschlagung des Erbhofs führt. An der Haftung des Anerben und der Miterben den Gläubigern gegenüber nach allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen (…) ändert auch die Zuweisung des Erbhofs nichts (…).“

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