Erben von Jagdpächtern haben es in Salzburg, Wien und Niederösterreich besonders eilig!

Noch bevor die jagdliche Trauerschar den „Standesbruch“ auf der linken Hut-Seite befestigt hat, sollte die Nachfolge in der Jagdpacht des verstorbenen Jägers geklärt oder zumindest andiskutiert worden sein.

Die Jagdgesetze der Bundesländer Salzburg, Wien und Niederösterreich enthalten nämlich durchaus kurze und strikt einzuhaltende Veranlassungs-Fristen nach Todesfällen, die sich bei Uneinigkeit über die Jagdpachtnachfolge unmöglich einhalten lassen.

So sieht beispielsweise das Salzburger Jagdgesetz in § 36 vor, dass die Pachtung einer Gemeinschaftsjagd bereits drei Monate (!) nach dem Tod des Pächters erlischt, sofern nicht innerhalb dieser Frist von der zur Vertretung des Nachlasses berufenen Person unter spätestens gleichzeitiger Anzeige der Bestellung eines Jagdleiters an die Jagdbehörde, der Jagdkommission gegenüber schriftlich erklärt wird, das Pachtverhältnis bis zur Beendigung des Nachlassverfahrens vorläufig fortsetzen zu wollen.

Wurde eine derartige Erklärung fristgerecht abgegeben, so treten die Erben, soweit sie nach den jagdgesetzlichen Bestimmungen zur Pacht geeignet sind, in den Pachtvertrag ein, wenn sie innerhalb eines Monates nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses der Jagdkommission gegenüber schriftlich erklären, die Pacht fortsetzen zu wollen. Andernfalls erlischt das Pachtverhältnis mit Ablauf dieser Frist.

In etwa gleich lautende Bestimmungen finden sich in § 42 des Wiener Jagdgesetzes und in § 47 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes.

Wie jeder Erbrechtspraktiker weiß, ist es nur in besonders klar geregelten Fällen und nur ohne nennenswerte Dissonanzen zwischen den Beteiligten zu schaffen, bereits wenige Monate nach dem Tod des Verstorbenen Klarheit über die Vertretung der Verlassenschaft zu haben.

Ein in der Jägerschaft weit verbreiteter Irrglaube vermutet, es könnte ohnedies der Gerichtskommissär zur Verlassenschaftsvertretung berufen sein, was schlichtweg nicht der Fall ist. Gerichtskommissäre sind allerdings befugt, eine so genannte „Amtsbestätigung“ darüber ausstellen, dass bestimmte (spätere) Erben zur Benützung, Verwaltung und Vertretung einer Verlassenschaft berechtigt sind. Das setzt jedoch Einvernehmen zwischen allen Erbansprechern voraus.

Liegen hingegen bereits hier Unklarheiten oder Streitigkeiten vor, hat darüber das Verlassenschaftsgericht zu entscheiden und erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen. Es versteht sich, dass unter diesen Umständen weder eine rasche Klärung zu erwarten, noch die jagdgesetzlich vorgesehene Mitteilungsfrist von lediglich drei Monaten einzuhalten ist.

Man könnte also zur Annahme versucht sein, die Landesgesetzgeber in Salzburg, Wien und Niederösterreich würden von außerordentlich kurzen Trauerphasen nach dem Ableben von Jägern und ebenso von einer ausgeprägten Streitaversion ihrer Erben ausgehen.

Andernfalls wäre es längst an der Zeit, endlich die einschlägigen Bestimmungen nicht nur an die Diktion des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015, sondern vor allem auch an die in erb- und verlassenschaftsrechtlicher Hinsicht bedeutend praxistauglicheren Bestimmungen anderer Bundesländer anzupassen.




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