Doppelt hält nicht immer besser – Obacht bei mehrphasiger Testamentserrichtung!

In wichtigen Angelegenheiten neigt der Mensch zum Perfektionismus.

Das ist grundsätzlich nicht zu kritisieren, kann aber auch gehörig ins Auge gehen, wie der Fall eines besonders vorsichtigen Testators zeigt, der sein formgültig verfasstes eigenhändiges Testament zusätzlich gerichtlich hinterlegt und dadurch genau das Gegenteil erreicht hatte, nämlich nach seinem Tod eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Gültigkeit dieser letztwilligen Verfügung zu provozieren.

Im Zuge der gerichtlichen Hinterlegung wurde nämlich versehentlich verabsäumt, über diese Amtshandlung ein Protokoll anzufertigen.

Nach seinem Ableben konstatierte das Verlassenschaftsgericht in Folge dessen eine Formungültigkeit. Erst vom Rekursgericht und letztlich bestätigt durch den Obersten Gerichtshof in der Entscheidung vom 13.12.2022, 2 Ob 216/22m, Zak 2003/46, wurde die Formwirksamkeit des Testaments schließlich doch anerkannt.

Aus diesem Fall darf man mindestens zweierlei lernen.

Erstens, dass durchaus auch bei Gericht Missgeschicke passieren, und zweitens, dass man in der Handhabung des letzten Willens besser keine Experimente veranstalten sollte.

Fotonachweis:
Foto und Fotobearbeitung: Cathrin Gutmann, © Copyright 2024