Distanz und Keuschheit kann vor Verlust des Erbes schützen!

Der Blog „Ex im Testament“ vom 27.01.2022 hat sich bereits damit beschäftigt, dass gemäß § 725 ABGB nach der Auflösung einer Lebensgemeinschaft, davor errichtete letztwillige Verfügungen ex lege als aufgehoben gelten, soweit sie frühere Lebensgefährten betreffen, es sei denn, der/die Verstorbene hätte ausdrücklich das Gegenteil angeordnet.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass testamentarisch Bedachte, bei denen es sich um keine Lebensgefährten im rechtlichen Sinne gehandelt hat (etwa ein Patenkind), selbst bei gänzlicher Einstellung der persönlichen Verbundenheit mit dem/der Testator/in nicht von dieser gesetzlichen Folge betroffen sind.

Folglich ist all jenen, die es in das Testament einer nahestehenden Person „geschafft“ haben, dringend zu empfehlen, keinesfalls „Lebensgefährte/in“ zu werden.

Zwar können damit auch einzelne Vorteile verbunden sein (siehe dazu den Blog „Lebensgefährten im Erbrecht ab 2017“ vom 02.09.2016), allerdings nur, wenn dieser Status bis zum Ableben aufrecht bleibt und sie stehen meistens in keinem Verhältnis zur testamentarischen Zuwendung.

Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in einer Entscheidung vom 25.11.2021, 2 Ob 173/21m, Zak 2022/82, 54, die rechtlichen Parameter dazu folgendermaßen klargestellt und einer „Ex“, die sich nach Kräften dagegen gewehrt hat, attestiert, dass sie eben doch ehemalige Lebensgefährtin des Verstorbenen war und sich als solche nicht auf ihr testamentarisches Vermächtnis (immerhin zwei Eigentumswohnungen samt Garagenplätzen) berufen könne:

„Eine >Lebensgemeinschaft< iSd § 725 Abs 1 ABGB ist eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, anderseits in der Regel auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss. Allerdings müssen im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei vorhanden sein, sondern kann das Fehlen eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen ausgeglichen werden, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, wie der letztwillig Verfügende selbst die von ihm gelebte Beziehung charakterisierte.“

Also wäre es besonders nett, wenn der/die Testator/in in der letztwilligen Verfügung bekräftigt, dass keine Lebensgemeinschaft zur bedachten Person vorliegt.

Andernfalls sollten entsprechende Nachweise (Korrespondenz etc) gesammelt und beispielsweise auch auf vorgebliche „Kleinigkeiten“, wie etwa auf die Beibehaltung des „Sie“ geachtet werden.












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