Die Nachbringungsverpflichtung

Eine der Ausflüsse des modernen Wohlfahrtsstaates besteht darin, dass selbst große Vermögenswerte häufig im Alter ohne irgend welche Auflagen oder zurückbehaltene Nutzungsrechte verschenkt werden.

Das macht auf den ersten Blick in rein finanzieller Hinsicht durchaus Sinn, weil im Bedarfsfalle eben nur völlig einkommens- und vermögenslose Personen Anspruch auf Sozialleistungen haben.

Wer ein Dasein als Sozialhilfeempfänger anstrebt, wird also seine Liegenschaften, Unternehmensanteile und Ersparnisse rechtzeitig vor Eintritt bestimmter Altersgebrechlichkeiten verschenken, damit im Falle einer späteren Pflegebedürftigkeit die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich langen Rückgriffsfristen (beispielsweise in Salzburg derzeit 5 Jahre) abgelaufen sind.

So unvorsichtig waren unsere Vorfahren nicht. Sie hätten sich in dieser Form aber auch nicht auf die allgemeine Solidargemeinschaft verlassen können.

Vielmehr stand der individuelle Versorgungsgedanke, insbesondere bei landwirtschaftlichen Hofübergaben, im Zentrum aller Überlegungen.

So hat sich beispielsweise ein besonders findiges Altbauernehepaar im Jahre 1937 nach entsprechender Aufklärung durch einen Rechtsanwalt Folgendes „ausgetragen“:

Drittens: Es verpflichten sich die Übernehmer zur ungeteilten Hand, die Übergeber unentgeltlich am ***-Gute im Sinne des § 672 ABGB standesgemäß lebend und tot zu versorgen und ihnen als Zubuße täglich einen Liter frische Vollmilch, wöchentlich drei Stück frische Eier, monatlich ein Kilo frische Butter und ein Kilo gutes Rindschmalz und jährlich zwanzig Kilo frisches Schweinefleisch und den vierten Teil des am ***-Gute erzeugten Schnapses zu verabfolgen. Zur Wohnung steht den Austräglern das heizbar in Stand zu haltende Zimmer oberhalb der Küche, holz- und lichtfrei, zu. Weiters steht ihnen Brot nach Bedarf sowie freier Umgang im ganzen Hause zu. Falls die Austrägler am ***-Gute seitens der Besitzer oder deren Angehörigen schlecht behandelt werden sollten, so steht es ihnen frei, vom ***-Gute wegzuziehen und müsste ihnen in diesem Falle der bringbare Austrag eine Stunde im Umkreise nachgebracht, für den nicht bringbaren Austrag aber monatlich vorhinein ein entsprechender Geldbetrag geleistet werden.“

Derlei Ausgedings- und „Nachbringungsverpflichtungen“ könnten dank stetig knapper werdender öffentlicher Kassen in absehbarer Zeit wieder Eingang in gut erwogene Übergabsverträge finden.

Bis dahin möge uns warnend in Erinnerung bleiben, dass es eigentlich vernünftiger wäre, sich im Herbst des Lebens bestens zu versorgen, als bedenkenlos sein ganzes Vermögen zu verschenken.