„Die Erben“ als Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung

Der Kreativität beim Ausfüllen von Formularen sind offenbar keine Grenzen gesetzt – Beamte können ein Lied davon singen.

Besonders sonnige Gemüter schmücken deshalb gerne auch einmal ihren eigenen Lebensversicherungsantrag mit allerlei Denksportaufgaben, die später von ihren Erben und der Vielzahl angeblich Begünstigter bei Gericht gelöst werden dürfen.

Weshalb hier auf Seiten der Versicherungen, Makler und Berater nicht intensiver auf klare Formulierungen ihrer Kunden gedrängt wird, bleibt speziell im Bereich der Einsetzung von Begünstigten ein Rätsel.

Allenfalls liegt es an der Rechtsprechungspraxis, die sich im Umgang mit flapsigen Formulierungen in derartigen Angelegenheiten erstaunlich nachsichtig zeigt.

So hat der Oberste Gerichtshof erst kürzlich in einer Entscheidung vom 25.02.2021, 2 Ob 73/20d, Zak 2021/236, ausgesprochen, dass es ausreichend sei, in einer Lebensversicherungspolizze „die Erben“ als Bezugsberechtigte anzuführen.

Er konnte sich dabei allerdings auf § 167 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) berufen, in dem der Gesetzgeber (wohl aus guten Gründen und schlechten Erfahrungen) folgende Zweifelsregel normiert hat:

(1)  Sind bei einer Kapitalversicherung mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt; der von einem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigten zu.

(2)  Soll bei einer Kapitalversicherung die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers erfolgen und ist die Zahlung an die Erben ohne nähere Bestimmung ausbedungen, so sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluß.

(3)  Ist der Staat als Erbe berufen oder eignet sich der Bund die Verlassenschaft an (§ 750 ABGB), so steht ihm ein Bezugsrecht nicht zu.

Versicherungsnehmer können demnach auch „die Erben“ als bezugsberechtigt bezeichnen und kommen dadurch dem Bestimmbarkeitserfordernis ausreichend nach. Begünstigt sind sodann jene Personen, welche zur Zeit des Todes nach der/dem Versicherungsnehmer*in als Erben berufen sind. Auf den Berufungsgrund kommt es dabei nicht an; das Erbrecht kann sich auf Erbvertrag, Testament oder das Gesetz gründen. Die Bestimmung ist auch anwendbar, wenn mehrere Personen aufgrund verschiedener Erbrechtstitel nebeneinander als Erben berufen sind.

Aus Sicht der Erbrechtspraxis bleibt es dennoch ratsam, es nicht auf diese rechtlichen Hilfsmittel ankommen zu lassen, sondern alle Bezugsberechtigten möglichst namentlich mit allen zur eindeutigen Identifikation erforderlichen Daten anzuführen – so viel Zeit muss sein!



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