Das Lebensversicherungsbezugsrecht in der Pflichtteilsbemessung

Haben Verstorbene in einer Lebensversicherungspolizze Bezugsberechtigte vorgesehen, fällt die auszuzahlende Versicherungssumme nicht in die Verlassenschaft.

Unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um eine unentgeltliche Zuwendung handelt, ist sie dennoch im Rahmen der Pflichtteilsbemessung zu berücksichtigen (Hinzu‑ und Anrechnung).

Allerdings weist der Oberste Gerichtshof in einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung vom 13.12.2022
(OGH 2 Ob 224/22p, Zak 2023/82, 54) darauf hin, dass dies nicht zwingend der Fall sein muss.

Erfolgt nämlich die Zuwendung zur Sicherstellung der Versorgung beispielsweise des überlebenden Ehegatten und überschreitet sie ein nach den Vermögens‑ und Einkommensverhältnissen der Beteiligten vernünftiges Maß nicht, kann der gesetzliche Ausnahmetatbestand des § 784 ABGB erfüllt sein. Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür trägt der in Anspruch Genommene respektive der sich auf die Ausnahme Berufende, also der Erbe oder der Beschenkte.

Erneut zeigt sich in diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis, welche Folgen die nachlässige Handhabung von Regelungen zur Bezugsberechtigung von Lebensversicherungen haben kann.

Je nach Interessenlage wäre es für den Verstorbenen relativ einfach gewesen, den Versorgungsaspekt zu Lebzeiten klarzustellen, bestenfalls im Rahmen einer letztwilligen Verfügung oder wenigstens durch eine eindeutige Formulierung der Bezugsberechtigungsklausel im Versicherungsvertrag.

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