Besser kein Testament als ein schlechtes!
In einschlägigen Fachkreisen und von Zeit zu Zeit auch in den Medien wird häufig darüber gerätselt, weshalb so wenige eine letztwillige Verfügung errichten.
Das mag darin begründet sein, dass viele nichts Wesentliches zu vererben oder schlichtweg keine Lust haben, sich mit dem eigenen Tod und der Zeit danach auseinanderzusetzen. Ein Lamento über die dadurch versäumten Möglichkeiten (auch) abseits aller juristischen Erwägungen findet sich bereits im Blog vom 03.04.2015 zum Thema „Welchen persönlichen Stellenwert hat eigentlich ein Testament?“.
Bedeutend schlimmere Auswirkungen haben allerdings die in der laufenden Erbrechtspraxis immer wieder zu Streit und Hader führenden Versuche von Laien, sich mit Texten der Marke Eigenbau ihrer Nachwelt mitzuteilen, in denen auch Elemente einer letztwilligen Verfügung enthalten sind oder wenigstens vermutet werden könnten.
Über die hier zu beachtenden Formvorschriften und Bestimmtheitserfordernisse wurde ebenfalls schon mehrfach geblogged (siehe “Erbe wird, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert!” vom 12.12.2014 und „Ein Danke ist zu wenig“ vom 07.02.2014).
Kürzlich hatte sich der Oberste Gerichtshof erneut mit einem Schriftstück auseinanderzusetzen, das der Feder einer allzu unbedarften und zu dieser Unbesonnenheit wohl auch verleiteten Erblasserin entglitten war.
Der Entscheidung GZ 2 Ob 106/15z, vom 02.07.2015, Zak 2015/563, 315, lag (gerafft) folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein nahe stehender Bekannter hatte zu Lebzeiten der Erblasserin handschriftlich eine Liste über ihr gehörende Vermögensgegenstände erstellt, auf der unter anderem ein bestimmtes Haus angeführt wurde. Die Erblasserin schrieb über diese Liste die Worte „Vom Besitz I. S.“ und fügte dann bei einzelnen Vermögensgegenständen das Wort „ja“ oder andere Bemerkungen hinzu (zB „Habe ich nicht mehr“ oder „Muss vorher geweiht werden von gutem Priester“). Bei der Position „K.Haus“ schrieb sie vorne „1/3 Teil“ und danach „mit Vorbehalt im Falle G. sich vermählt“. Unter die Liste schrieb sie „Gehört nach meinem Tode Dir, M.“. Danach datierte und unterfertigte sie die Urkunde.
Die Argumentation des vermeintlich Begünstigten, es handle sich dabei um eine formgültige letztwillige Verfügung und die auf Übertragung des Eigentums an den angeführten Liegenschaftsanteilen gerichtete Klage hatten in allen drei Instanzen keinen Erfolg.
Der Oberste Gerichtshof begründete die Revisionszurückweisung im Wesentlichen damit, dass die Errichtung letztwilliger Verfügungen eben an zwingende Formvorschriften gebunden sei, welche einerseits dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewusst machen und anderseits Streitigkeiten nach seinem Tod verhindern sollen. Wird die Form nicht gewahrt, seien Anordnungen des Erblassers selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen ungültig. Nachdem die eigenhändig geschriebenen, also formgültigen Teile des streitgegenständlichen Schriftstücks für sich genommen keinen Sinn ergäben, liege im Gegenstand auch kein gültiges Kodizill zu Gunsten des Klägers vor.
Detail am Rande: Eine der beiden Erbinnen wollte sich ursprünglich nicht in diesen Rechtsstreit einlassen. Offenkundig war ihr die Ruhe wichtiger als ein Hausanteil. Der Oberste Gerichtshof hat dennoch auch sie vor dem Zugriff dieses offenkundig ziemlich eigennützig handelnden „Beraters“ bewahrt, der nicht nur keine Ahnung von den gesetzlichen Formerfordernissen bei der Errichtung letztwilliger Verfügungen, sondern dummerweise auch noch im Prozess verabsäumt hatte, rechtzeitig ein Anerkenntnisurteil zu beantragen.