„Bei Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung sind Sie persönlich dran!“ ist keine ordentliche Belehrung!

Im Rahmen des österreichischen Verlassenschaftsverfahrens gibt es eine Reihe von Verhaltensweisen und Entscheidungsvarianten, die jeweils unterschiedliche Auswirkungen nach sich ziehen. Fehler lassen sich häufig im Nachhinein nicht mehr korrigieren und die Konsequenzen können durchaus existenzgefährdende Dimensionen annehmen.

Im Fokus steht dabei für Erben vor allem die entscheidende Frage, ob man die Erbschaft überhaupt annehmen und gegebenenfalls eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung abgeben soll. Der Unterschied ist deshalb so bedeutsam, weil die Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung (von wenigen Ausnahmen abgesehen) unwiderruflich zur unlimitierten Haftungsübernahme sämtlicher Schulden des Erblassers führt.

Das tatsächliche Ausmaß der Verbindlichkeiten zeigt sich dabei oft erst Jahre später und lässt sich unter Umständen während des anhängigen Verlassenschaftsverfahrens überhaupt noch nicht erahnen. Zu denken ist etwa an erst nach der Einantwortung geltend gemachte Schadenersatzansprüche Dritter, Steuerschulden aus vom Erblasser zu Lebzeiten verborgenen Einkünften, plötzlich auftauchender Wechsel oder Bürgschaftserklärungen, Kontaminierungen der geerbten Liegenschaft und dergleichen.

Die geringfügige Verfahrensverzögerung und im Abgleich zur Haftungsbeschränkung meistens vernachlässigbaren Zusatzkosten rechtfertigen ohnedies nur in seltenen Ausnahmefällen das mit einer unbedingten Erbantrittserklärung verbundene Risiko. Nicht umsonst spricht der Gesetzgeber von der „Rechtswohltat“ des Inventariums, die sich durch Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung erreichen lässt und im Wesentlichen bedeutet, dass man zwar auch persönlich, aber eben nur begrenzt mit den aus dem Nachlass erhaltenen Vermögenswerten zu haften hat.

Dabei ist es speziell für juristische Laien unumgänglich, sich auf die Auskünfte des Gerichtskommissärs zu verlassen oder einen eigenen Rechtsberater zu konsultieren. Nur auf diese Weise können sie vor der Entscheidungsfindung die einzelnen Möglichkeiten erfassen und in ihren jeweiligen Auswirkungen abwägen.

Allerdings lassen Klarheit und Intensität dieser Aufklärungen in der Praxis manchmal zu wünschen übrig, weshalb sich mittlerweile bereits eine Reihe gerichtlicher Entscheidungen mit der Frage befassen, welche Mindeststandards für derartige Belehrungen gelten, damit sie von den betroffenen Parteien auch tatsächlich als Warnung und Erklärung der Handlungsalternativen verstanden werden. Die Judikatur verlangt jedenfalls, dass sie für den Rechtsunkundigen „faßbar“ sein und die einhergehenden Rechtsfolgen „verständlich vor Augen führen“ müsse (OGH 28.06.1988, 1 Ob 21/88 ua).

Diesem Anspruch genügt es aber dezidiert nicht, wenn ein Gerichtskommissär den präsumtiven Erben lediglich darlegt, dass die Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung Mehrkosten verursacht und ihnen bezüglich der Alternative einer unbedingten Erbantrittserklärung nur zu verstehen gibt, dass sie unter Umständen persönlich „dran seien“, etwa weil eine Bürgschaftsverpflichtung der Erblasserin schlagend werden könnte (OGH 28.06.1988, 1 Ob 21/88).

Auch der flapsige Hinweis eines Parteienvertreters, man könne eine unbedingte Erbantrittserklärung abgeben, wenn man ganz sicher sei, dass keine weiteren, als die bereits bekannten Schulden des Erblassers vorhanden wären, ist selbstverständlich unzureichend (OGH 24.02.2015, 5 Ob 40/15s, EF-Z 2015/105, 183) und außerdem allein deshalb haftungsbegründender Unsinn, weil es diese Gewissheit in keinem Verlassenschaftsverfahren geben kann, mag der Erblasser auf den ersten Blick auch noch so vermögend und renommiert gewesen sein.

In gewisser Weise repräsentieren diese Beispiele jene gefährliche Mischung aus Oberflächlichkeit, falsch verstandenem Kostenbewusstsein, Zeitdruck und wohl auch dem Unvermögen mancher Juristen, die richtige Balance zwischen knallharten Fakten und ihrer umgangssprachlichen Übersetzung zu finden.

Diese hohe Kunst ist gewiss nicht jedem Rechtsberater in die Wiege gelegt. Im Zweifel aber darf selbst der Minderbegabte hier zu keinen irreführenden Verharmlosungen greifen!