Achtung! Frist und Schriftformgebot nach dem Tod des Schrebergärtners beachten!

Der Frage „Was passiert mit dem Kleingarten nach dem Tod des Pächters?“ wurde bereits im Blog vom 15.06.2018 nachgegangen.

§ 15 des Kleingartengesetzes (KlGG) sieht unter anderem vor, dass der Pachtvertrag durch den Tod des Kleingärtners aufgelöst wird, es sei denn, der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie, Wahlkinder des Verstorbenen oder eine andere Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten fünf Jahren maßgeblich mitgewirkt hat, erklärt binnen zwei Monaten schriftlich die Bereitschaft, den Kleingartenpachtvertrag fortzusetzen.

Diese relativ kurze Frist in Verbindung mit dem Formgebot der Schriftlichkeit bereitet in der Praxis durchaus Schwierigkeiten, weil sich die Gedanken eines „gestandenen“ Schrebergärtners und seiner Familie schon grundsätzlich, aber umso mehr in zeitlicher Nähe eines Trauerfalls wahrlich um Anderes drehen, als um gesetzliche Formvorschriften.

Auch im Senat 4 des Obersten Gerichtshofs dürfte man davon wissen oder jedenfalls große Sympathien für die Anliegen von Kleingärtnern hegen.

Anders wäre kaum zu erklären, dass in einer Entscheidung vom 24.05.2016 zu GZ 4 Ob 105/16v, Zak 2016/470, die gesetzliche Schriftformvorgabe in § 15 KlGG sehr großzügig im Interpretationswege „beiseitegeschoben“ wurde.

Demnach diene das in § 15 KlGG enthaltene Schriftlichkeitserfordernis lediglich dem Zweck, eindeutige Klarheit darüber herbeizuführen, ob und bejahendenfalls wer den Pachtvertrag nach einem verstorbenen Bestandnehmer fortsetzt. Damit solle der Schwebezustand, ob und wenn ja wer die Rechtsnachfolge antritt, klar und zweifelsfrei beendet werden.

Hingegen schade es nicht, wenn die erforderliche Bereitschaft des Eintretenden bzw die Zustimmung des Bestandgebers zum Vertragseintritt nur mündlich oder sogar nur schlüssig erklärt werde.

Dennoch sei allen Kleingärtnern und ihren eintrittsberechtigen Angehörigen dringend empfohlen, sich vorsichtshalber an die gesetzlichen Vorgaben zu halten oder – noch besser – zu Lebzeiten eine klare Regelung „für den Fall der Fälle“ zu treffen.

 

 

 

 

 

Fotonachweis:
Foto und Fotobearbeitung: David Schilchegger, © Copyright 2018