Achtung! Die Ausschlagung einer Erbschaft ist unwiderruflich!

Eine Ausschlagung der Erbschaft ist die gegenüber dem zuständigen Gerichtskommissär oder dem Verlassenschaftsgericht abgegebene Erklärung, eine Erbschaft definitiv nicht antreten zu wollen. Sie kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden und bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der eigenhändigen Unterzeichnung des Erbansprechers oder seines mit Spezialvollmacht ausgewiesenen Vertreters.

An sich besteht überhaupt keine Veranlassung, die Ausschlagung einer Erbschaft ausdrücklich zu erklären, zumal man sie ohnedies umgekehrt nur durch Abgabe einer formgültigen Erbantrittserklärung erlangen kann. Im Ergebnis erhält man also in Österreich auch durch schlichtes Nichthandeln kein Erbe, während in anderen Ländern, etwa Deutschland, die Gesamtrechtsnachfolge von Gesetzes wegen eintritt und deshalb einer rechtzeitigen Ausschlagung elementare Bedeutung zukommen kann.

Weil es aber hierzulande nur selten vernünftige Gründe für eine Erbschaftsausschlagung gibt und man dadurch wesentliche Handlungsspielräume endgültig verliert, ist warnend darauf hinzuweisen, dass Ausschlagungserklärungen mit dem Zeitpunkt, an dem der Gerichtskommissär oder das Verlassenschaftsgericht von ihnen Kenntnis erlangt haben, unwiderruflich sind!

Lediglich in seltenen Ausnahmefällen, etwa bei nachträglich entdecktem Vermögen oder in Bezug auf erst später aufgefundene Testamente ist ein Widerruf möglich, weil sich die Ausschlagung der Erbschaft stets nur auf jene dem Erben aktuell bekannten Gegenstände und Berufungsgründe bezieht.

Die Ausschlagung einer Erbschaft darf zudem weder befristet noch an eine Bedingung geknüpft sein. Folglich wäre eine Ausschlagung unter der Voraussetzung, dass eine bestimmte dritte Person dadurch die Erbschaft erlangt, unzulässig und wirkungslos, es sei denn, dabei handelt es sich um den Nächstberufenen bei gesetzlicher Erbfolge oder Ersatzerbschaft, der in Folge der Ausschlagung ohnehin zum Zug gekommen wäre.

In gewisser Weise lässt sich eine Ausschlagung zugunsten Dritter aber im Wege eines Erbschaftskaufs oder einer Erbschaftsschenkung bewerkstelligen. § 1278 Abs 2 ABGB fordert für die Gültigkeit derartiger Transaktionen allerdings die Einhaltung strenger Formvorschriften, nämlich die Aufnahme eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch gerichtlichen Protokolls.

Für Verlassenschaftsverfahren, die bis 31.12.2016 anhängig gemacht werden, können Pflichtteilsberechtigte die Erbschaft gemäß § 808 Satz 3 ABGB auch noch unter Vorbehalt ihres Pflichtteils ausschlagen. Für später eingeleitete Verfahren entfällt diese Möglichkeit (§ 808 Abs 2 ABGB in der Fassung nach Inkrafttreten des Erbrechts-Änderungsgesetz 2015). Im Einzelnen siehe dazu den Blog vom 07.08.2015 „Ausschlagung einer Erbschaft unter Vorbehalt des Pflichtteils nur noch bis 31.12.2016 möglich!“