Trauerschadenersatz nach dem Tod eines Pferdes?

Alle Geschöpfe der Erde fühlen wie wir, alle Geschöpfe streben nach Glück wie wir. Alle Geschöpfe der Erde lieben, leiden und sterben wie wir, also sind sie uns gleich gestellte Werke des allmächtigen Schöpfers – unsere Brüder“ (Franz von Assisi, nach Giovanni Bernadone, www.aphorismen.de/zitat/3442).

Ungeachtet aller emotionalen Verbundenheit zwischen Mensch und Tier, gilt es in rechtlicher Hinsicht doch klare Trennlinien zu beachten.

Beispielsweise wurde die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klage einer Minderjährigen in allen drei Instanzen mangels Erfolgsaussichten abgelehnt, mit der sie Schadenersatzansprüche in Folge psychischer Erkrankung nach dem Tod des im Stall des Schädigers nicht artgerecht gehaltenen Pferdes ihres Vaters geltend machen wollte.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.08.2016, 1 Ob 125/16p, Zak 2016/680, 357, dazu im Wesentlichen Nachstehendes erwogen:

Eine Prozessführung durch Minderjährige ist stets nur dann pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen, wenn dieser Schritt in ihrem Interesse liegt und ihrem Wohl entspricht.

Die Ermessensentscheidung des Pflegschaftsgerichts hat sich dabei am konkreten Einzelfall zu orientieren, wobei es abzuwägen gilt, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. Dies sei jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Erfolgsaussichten gering wären und deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit Prozesskostenersatzpflicht drohe.

Lediglich nahen Angehörigen eines Getöteten oder schwerst Verletzten gebühre für dadurch verursachte Schockschäden mit Krankheitswert Schmerzengeld, weil sie durch das Erleiden eines Nervenschadens insoferne ebenfalls in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt seien.

Hingegen werde eine Haftung des Schädigers für Schockschäden bei Verlust eines Tieres nach der in Österreich herrschenden Auffassung in Literatur und Judikatur abgelehnt.

Auch nach einer Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs (VI ZR 114/11 = NJW 2012, 1730 = JuS 2012, 841 [Mäsch] = LMK 2012, 336116 [Ch. Huber]) sei die Rechtsprechung zu Schmerzengeldansprüchen in Fällen psychisch vermittelter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen (sogenannte Schockschäden) nicht auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken.

Im Ergebnis lässt sich also die Sorge um eine Person rechtlich nicht mit jener um ein Tier vergleichen.