Steueroptimierung durch Bestattungskosten

Trauerfälle sind nicht nur emotional und organisatorisch, sondern auch finanziell belastend.

Hat die verstorbene Person nicht rechtzeitig über eine Bestattungsverfügung mit Kostendepot oder wenigstens ausreichenden Ersparnissen vorgesorgt, stellen Bestattungskosten für Angehörige eine durchaus nicht immer leicht zu bewältigende Herausforderung dar.

Gut zu wissen, dass wenigstens der Fiskus in ganz bestimmten Ausnahmefällen eine steuerliche Berücksichtigung im Wege der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen zulässt, wie das Bundesfinanzgericht in einem erst kürzlich ergangenen Erkenntnis vom 08.02.2019, RV/7105498/2017, ecolex 2019/160, 369, bekräftigt hat.

Im Anlassfall war die Mutter der Beschwerdeführerin am 05.10.2016 verstorben. Die Begräbniskosten in Höhe von
EUR 8.197,90 machte sie im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für 2016 als außergewöhnliche Belastung geltend.

Aus dem Verlassenschaftsakt ging hervor, dass der reine Nachlass mit einem Betrag von EUR 27.792,86 überschuldet war. Die der Beschwerdeführerin an Zahlungs statt überlassene Aktiva von EUR 12.057,56 wurde zunächst zur Deckung von Verfahrenskosten, einer teilweisen Deckung der bevorrechteten Begräbniskostenforderungen (EUR 4.000,00) sowie der Steinmetzkosten (EUR 700,00) herangezogen und das verbleibende Realisat mit einer Quote von 16,7838 % an die übrigen Verlassenschaftsgläubiger verteilt.

Die Beschwerdeführerin musste letztenendes die restlichen Bestattungskosten von EUR 2.910,82 aus eigener Tasche bezahlen.

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ließ das Bundesfinanzgericht die steuerliche Geltendmachung dieses Betrages im Wesentlichen mit folgender Begründung zu:

Gemäß § 34 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wäre eine außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie zwangsläufig erwachsen sei und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtige. Die Belastung dürfe weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein und könne bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Die Kosten für ein Begräbnis, das dem Gebrauch des Ortes, dem Stand und Vermögen des Verstorbenen angemessen ist, gehöre gemäß § 549 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten. Als bevorrechtete Nachlassverbindlichkeiten seien diese Kosten von der Verlassenschaft zu tragen und die Besteller der Leistung respektive die subsidiär haftenden Unterhaltspflichtigen hätten somit ein Regressrecht.

Fänden die Begräbniskosten im Wert des aus der Verlassenschaft übernommenen Vermögens keine Deckung und liege somit eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vor, so stellten diese eine außergewöhnliche Belastung dar und wären demnach bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens abzugsfähig.

Begräbniskosten einschließlich der Kosten für die Errichtung eines Grabmals könnten daher insoweit eine außergewöhnliche Belastung sein, als sie in dem zum Verkehrswert bewerteten Nachlassvermögen keine Deckung fänden.

Dabei genüge es nicht, dass der Reinnachlass überschuldet ist. Die Begräbniskosten müssten vielmehr die Nachlassaktiva nach Abzug der Verfahrenskosten übersteigen, wobei die Höhe der abzugsfähigen Belastung mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie eines einfachen Grabmals begrenzt und um das übernommene Nachlassvermögen zu kürzen seien.

Unter Heranziehung der Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2002 Rz 890) wären die Kosten für ein einfaches Begräbnis und für die Errichtung einer Grabstätte mit einem Höchstbetrag für das Jahr 2016 von jeweils 5.000 Euro limitiert.

Für höhere Kosten müsste ein Nachweis der Zwangsläufigkeit erbracht werden, die beispielsweise in einer besonderen Überführung oder auf Grund spezieller Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals liegen könnte.

Als Teil der Begräbniskosten seien auch die Aufwendungen für Blumen und Kränze, für ein schlichtes, dem Ortsgebrauch entsprechendes Totenmahl sowie für Beileiddanksagungen zu berücksichtigen, Kosten der Trauerkleidung und der Grabpflege hingegen nicht.

Was den Gesamtrahmen sowie eine Aufteilung in Begräbniskosten im engeren Sinn einerseits und Grabmalkosten andererseits betreffe, stelle das Bundesfinanzgericht in ständiger Judikatur auf die Beerdigungskostenverordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (BGBl II 172/2015) ab. Diese Verordnung lege einen Höchstbetrag von EUR 10.000 für gewöhnliche Beerdigungskosten fest, beinhaltend sowohl Kosten des Begräbnisses als auch des Grabmals, sodass es insoferne keiner gesonderten Aufteilung bedürfe.

Werde dieser Gesamtrahmen nicht überschritten, komme auch eine Prüfung der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit einzelner Aufwendungen im Rahmen eines einfachen, ortsüblichen Begräbnisses nicht mehr in Betracht, weil die Gestaltung eines Begräbnisses zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten des Kostenträgers gehöre.









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