Bevorzugung männlicher Nachkommen in Gesellschaftsverträgen unzulässig!

Sind Klauseln, die eine Vererbung von Gesellschaftsanteilen nur an männliche Personen vorsehen, gültig und dürfen Gesellschaftsverträge ohne sachliche Rechtfertigung Frauen benachteiligen?

Mit diesen beiden Fragen setzte sich unlängst der Oberste Gerichtshof auseinander und fällte eine richtungsweisende Entscheidung (24.01.2019, GZ 6 Ob 55/18h). Indem er Parallelen zum Erbrecht und Vergleiche mit dem deutschem Recht zog, stellte er fest, dass Klauseln in einem Gesellschaftsvertrag, die Frauen nicht sachlich gerechtfertigt ausschließen, unzulässig sind.

Zusammenfassend lag dem Fall folgender Sachverhalt zugrunde:

Zur Errichtung einer Kommanditgesellschaft (KG) schlossen drei Familienmitglieder am 12.08.1963 einen „Gesellschafts-Vertrag“ ab. In diesem wurde unter anderem verankert, dass im Falle des Ablebens eines Gesellschafters lediglich männliche Nachkommen in seine Rechte und Pflichten eintreten könnten. Sollten durch eine testamentarische Verfügung andere Personen zum Eintritt in die Gesellschaft als Erben oder Legatare berufen werden, so bedürfe es hierfür der Zustimmung der übrigen Gesellschafter.

Einer der Gesellschafter wollte dies Jahrzehnte später nicht mehr akzeptieren und forderte am 02.12.2016 seine Mitgesellschafter dazu auf, ihm ihre Zustimmung zur Einsetzung seiner Tochter als geschäftsführende, unbeschränkt haftende Gesellschafterin der KG im Falle seines Ablebens zu erteilen. Dies wurde unter Hinweis darauf abgelehnt, dass dieser Anlass ja noch nicht eingetreten sei.

Seinen Gesellschaftsanteil vermachte er als „echtes Vorauslegat“ sodann dennoch seiner Tochter und führte die Angelegenheit einer gerichtlichen Klärung zu. Im Laufe des von ihm angestrengten Prozesses verstarb er und der Oberste Gerichtshof entschied schließlich zu Gunsten seiner Verlassenschaft sowie der von ihm bedachten Tochter, wie folgt:

Nach hA wirkten in Österreich die Gleichheitsrechte mittelbar auch auf das Verhältnis Privater zueinander ein. Demzufolge sei bei der Auslegung der Generalklausel der „guten Sitten“, wie sie in § 879 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) vorkomme, ebenfalls auf die Grundrechte Rücksicht zu nehmen.

Der Oberste Gerichtshof habe bereits in einer früheren Entscheidung vom 08.09.2004, 7 Ob 193/04i, festgestellt, dass die vom Erblasser in einem Testament vorgenommene Differenzierung zwischen adeliger und nicht adeliger Abstammung bzw der Ausschluss nicht adeliger Personen als Nacherben unbeachtlich sei. Diese Ungleichbehandlung stelle nämlich einen Verstoß gegen Art 7 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dar. Demnach müssten Grundrechte auch im Privatrecht beachtet werden.

Ebenso wie in Österreich sehe beispielsweise die herrschende Auffassung im deutschen Verfassungsrecht zwar keine unmittelbare Drittwirkung gegenüber Privaten vor. Sie wirke jedoch mittelbar über die Auslegung und Anwendung des Privatrechts, insbesondere seiner Generalklauseln.

Demnach stelle ein Rechtsgeschäft, das nach § 138 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegen die guten Sitten verstößt und somit nichtig ist, einen Ansatzpunkt für eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht dar.

In Österreich versuche vor allem das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) einer Diskriminierung von Frauen in der Arbeitswelt vorzubeugen. In Umsetzung der Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.07.2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sei auch das GlBG adaptiert worden.

§ 4 Abs 3 GlBG stellte klar, dass Diskriminierungen auch „bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens bzw die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderer Art von selbständiger Tätigkeit“ verboten ist.

Die Position als Komplementär in einer Gesellschaft sei mit geschäftsführenden Tätigkeiten verbunden, woraus sich die Anwendbarkeit des GlBG auf die Komplementärstellung ableiten lasse.

Allerdings betonte der Oberste Gerichtshof gleichzeitig, dass Regelungen in Gesellschaftsverträgen für den Todesfall eines Gesellschafters im Grunde nicht einseitig durch ein Testament umgangen werden dürfen. Letztwillige Verfügungen könnten diese folglich nur insofern beeinflussen, als sie ihnen nicht widersprechen, sondern nur ergänzen.

Die Differenzierung nach dem Geschlecht potenzieller Nachfolger in einem Gesellschaftsvertrag widerspreche jedoch klar den Wertungen des Art 7 B-VG sowie § 4 Abs 3 GlBG, sei somit nach heutiger Rechtslage sittenwidrig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB und damit nichtig.

Die Vertragsklauseln entsprächen „heute nicht mehr dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“, obgleich sie vor dem Hintergrund des patriarchalischen Familienmodells, das bis Ende 1975 gegolten habe, bis vor 1976 wohl noch nicht gegen die „guten Sitten“ verstoßen hätten.

Die Beurteilung von Inhalten eines Rechtsgeschäftes als sittenwidrig unterläge eben grundsätzlich dem Wandel der Zeit.

In der „Abwägung zwischen der Privatautonomie der Gesellschafter bei der Gestaltung der Nachfolge der Komplementäre mittels generell abstrakter Regelungen des Gesellschaftsvertrags und dem Verbot der Diskriminierung nach dem Geschlecht“, gebe im gegenständlichen Fall die Wertung des GlBG den Ausschlag, zumal keine sachliche Rechtfertigung für eine solche Ungleichbehandlung vorliege.

Alles in allem ist in dieser Entscheidung ein neuerlicher Beweis dafür zu sehen, dass die österreichische Judikatur geschlechterspezifischen Diskriminierungen mit erfreulicher Klarheit und Konsequenz entgegenwirkt.
Siehe dazu auch den Blog „Frauendiskriminierung ausländischer Erbrechtsordnungen in Österreich wirkungslos!“ vom 10.05.2019.











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