Schenkungen, die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstandes gemacht hat, sind in der Pflichtteilsberechnung nicht zu berücksichtigen, sofern der Verstorbene und der Geschenknehmer nichts anderes…